§ 12 T-GVOG Geltendmachung von Ersatzansprüchen

Grundversorgungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Ersatzansprüche nach den §§ 10 und 11 können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundversorgung gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind.

(2) Über den Ersatz der Kosten für Leistungen der Grundversorgung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist im Verwaltungsweg zu entscheiden. Im Übrigen sind zur Entscheidung über den Kostenersatz die ordentlichen Gerichte zuständig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.9999

(1) Ersatzansprüche nach den §§ 10 und 11 können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundversorgung gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind.

(2) Über den Ersatz der Kosten für Leistungen der Grundversorgung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist im Verwaltungsweg zu entscheiden. Im Übrigen sind zur Entscheidung über den Kostenersatz die ordentlichen Gerichte zuständig.

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