§ 17 T-GVOG Auskunftspflicht

Grundversorgungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Die Dienstgeber haben der Landesregierung über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Empfängers der Grundversorgung und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.9999

Die Dienstgeber haben der Landesregierung über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Empfängers der Grundversorgung und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.

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