§ 19 T-GVOG Strafbestimmungen

Grundversorgungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Wer

a)

der Anzeigepflicht nach § 16 oder der Auskunftspflicht nach § 17 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder

b)

vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Grundversorgung zu Unrecht in Anspruch nimmt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.04.2017

(1) Wer

a)

der Anzeigepflicht nach § 16 oder der Auskunftspflicht nach § 17 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder

b)

vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Grundversorgung zu Unrecht in Anspruch nimmt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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