§ 13 NG 1990 Sonderbestimmungen für den Neusiedler See

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

IV. Abschnitt

Schutz von Pflanzen und Tieren

Sonderbestimmungen für den Neusiedler See

§ 13. (1) Die Wasserfläche und der Schilfgürtel des Neusiedler Sees sind gemäß der Richtlinie 79/409/EWG, der Richtlinie 92/43/EWG, des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, BGBl. Nr. 225/1983 in der Fassung des Protokolls BGBl. Nr. 283/1993, als Biosphären Reservat der UNESCO, als Europäisches Biogenetisches Reservat des Europarates geschützt. Jeder Eingriff, der geeignet ist, einen Lebensraum für Tiere oder Pflanzen oder die Arten selbst im Sinne des § 22 c Abs. 2 zu beeinträchtigen, ist verboten. Dies gilt auch für die nähere Umgebung. § 7 Abs. 5 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Mit Wasserfahrzeugen dürfen nur die Hafenbereiche und die offenen Wasserflächen einschließlich der für Wasserfahrzeuge bestimmten Wasserstraßen im Schilfbereich befahren werden. Das Befahren anderer Gebiete, insbesondere der Schilfbereiche, ist verboten. Aufenthalte dürfen den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes am Neusiedler See nicht widersprechen; insbesondere ist außer in den Hafenbereichen das Verankern und Verwenden von Booten aller Art ausschließlich zu Wohn- und Verkaufszwecken verboten.

(3) Vom Verbot des Abs. 2 sind ausgenommen:

1.

Fahrzeuge der mit behördlichen Angelegenheiten der Schiffahrt, der Gewässeraufsicht, der Fischereiaufsicht und des Naturschutzes, der mit Angelegenheiten der öffentlichen Wasserbauverwaltung, der Vermessung, der Grenzmarkierung, der Hydrographie, der Meteorologie und Geodynamik befaßten Organe sowie Fahrzeuge der Biologischen Station Neusiedler See;

2.

Fahrzeuge der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zollorgane und des Bundesheeres;

3.

Fahrzeuge im Rahmen der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten Nutzung des Schilfes sowie im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Berufsfischerei und der Jagd.

(4) Auf Grund anderer Rechtsbestimmungen erlassene Beschränkungen bleiben davon unberührt.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.05.2004 bis 30.06.2005

IV. Abschnitt

Schutz von Pflanzen und Tieren

Sonderbestimmungen für den Neusiedler See

§ 13. (1) Die Wasserfläche und der Schilfgürtel des Neusiedler Sees sind gemäß der Richtlinie 79/409/EWG, der Richtlinie 92/43/EWG, des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, BGBl. Nr. 225/1983 in der Fassung des Protokolls BGBl. Nr. 283/1993, als Biosphären Reservat der UNESCO, als Europäisches Biogenetisches Reservat des Europarates geschützt. Jeder Eingriff, der geeignet ist, einen Lebensraum für Tiere oder Pflanzen oder die Arten selbst im Sinne des § 22 c Abs. 2 zu beeinträchtigen, ist verboten. Dies gilt auch für die nähere Umgebung. § 7 Abs. 5 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Mit Wasserfahrzeugen dürfen nur die Hafenbereiche und die offenen Wasserflächen einschließlich der für Wasserfahrzeuge bestimmten Wasserstraßen im Schilfbereich befahren werden. Das Befahren anderer Gebiete, insbesondere der Schilfbereiche, ist verboten. Aufenthalte dürfen den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes am Neusiedler See nicht widersprechen; insbesondere ist außer in den Hafenbereichen das Verankern und Verwenden von Booten aller Art ausschließlich zu Wohn- und Verkaufszwecken verboten.

(3) Vom Verbot des Abs. 2 sind ausgenommen:

1.

Fahrzeuge der mit behördlichen Angelegenheiten der Schiffahrt, der Gewässeraufsicht, der Fischereiaufsicht und des Naturschutzes, der mit Angelegenheiten der öffentlichen Wasserbauverwaltung, der Vermessung, der Grenzmarkierung, der Hydrographie, der Meteorologie und Geodynamik befaßten Organe sowie Fahrzeuge der Biologischen Station Neusiedler See;

2.

Fahrzeuge der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zollorgane und des Bundesheeres;

3.

Fahrzeuge im Rahmen der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten Nutzung des Schilfes sowie im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Berufsfischerei und der Jagd.

(4) Auf Grund anderer Rechtsbestimmungen erlassene Beschränkungen bleiben davon unberührt.

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