§ 25 VBO 1995

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Urlaubszeit ist nach Zulässigkeit des Dienstes und nach Anhören des Vertragsbediensteten festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessene Rücksicht zu nehmen ist. Der Vertragsbedienstete hat Anspruch, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, mindestens die Hälfte des jährlichen Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(2) Die Festsetzung der Urlaubszeit schließt eine nachträgliche Abänderung nicht aus, sofern dies aus zwingenden dienstlichen oder in der Person des Vertragsbediensteten liegenden Gründen notwendig ist. Ist die Abänderung aus zwingenden dienstlichen Gründen erfolgt, so ist dem Vertragsbediensteten der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen. Weiters sind dem Vertragsbediensteten, der aus zwingenden dienstlichen Gründen den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten konnte oder aus dem Urlaub zurückberufen wurde, die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen. Letzteres gilt auch für die von dieser Maßnahme betroffenen, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 37 Abs. 5, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Bediensteten nicht zumutbar ist.

(2a) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist grundsätzlich nur tageweise zulässig und darf in den ersten sechs Monaten des Vertragsdienstverhältnisses für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nicht übersteigen, wobei sich hiebei ergebende Teile von Urlaubseinheiten auf ganze Einheiten aufzurunden sind. Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem mindestens zwei Tage umfassenden Urlaub oder mit der wöchentlichen Ruhezeit oder zur Erreichung einer zumindest tageweisen Dienstbefreiung kann der Verbrauch des Erholungsurlaubes auch stundenweise erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten dem Erholungszweck nicht zuwiderläuft. Dem Vertragsbediensteten ist für die Zeit des Erholungsurlaubes so viel Urlaub als verbraucht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie der Vertragsbedienstete in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan für den Vertragsbediensteten nicht vorliegt oder auf den Vertragsbediensteten § 11c anzuwenden ist, wie der vom Vertragsbediensteten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht.

(2b) Abweichend von Abs. 1 kann der Vertragsbedienstete den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Erholungsurlaubes einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen („persönlicher Feiertag“). Der Vertragsbedienstete hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.

(2c) Sofern dies aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist, hat der Vertragsbedienstete an einem gemäß Abs. 2b bekannt gegebenen Tag dennoch Dienst zu leisten. In diesem Fall hat der Vertragsbedienstete weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem anteiligen Monatsbezug Anspruch auf die für diese Dienstleistung gebührende Abgeltung, womit das Recht gemäß Abs. 2b konsumiert ist.

(3) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Vertragsbediensteten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend § 6 Abs. 1a rechtzeitig und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Vertragsbediensteten hinzuwirken. Hat der Vertragsbedienstete eine Eltern-Karenz gemäß §§ 31 bis 31b oder gemäß § 32 oder eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß § 37a in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Eltern-Karenz, der Summe der Eltern-Karenzen oder der Summe aus Eltern-Karenz und Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge hinausgeschoben.

(4) Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände oder wenn es im dienstlichen Interesse liegt, ein Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr, in den Fällen des Abs. 2a erster Satz und des § 23 Abs. 3 auf den vollen Erholungsurlaub, gewährt werden. Übersteigt das Ausmaß des vom Vertragsbediensteten bereits verbrauchten Erholungsurlaubes das gemäß § 23 Abs. 6 gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes, gilt das übersteigende Ausmaß des verbrauchten Erholungsurlaubes als Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr.

(5) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung gemäß § 37 erschöpft, kann zu einem in § 37 Abs.2 oder 2a – Abs. 2a jedoch nur, soweit er sich auf § 37 Abs. 2 bezieht – genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub auch ohne die gemäß Abs. 1 vorgesehene Festsetzung angetreten werden. Die Dienststelle ist unverzüglich zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021

(1) Die Urlaubszeit ist nach Zulässigkeit des Dienstes und nach Anhören des Vertragsbediensteten festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessene Rücksicht zu nehmen ist. Der Vertragsbedienstete hat Anspruch, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, mindestens die Hälfte des jährlichen Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(2) Die Festsetzung der Urlaubszeit schließt eine nachträgliche Abänderung nicht aus, sofern dies aus zwingenden dienstlichen oder in der Person des Vertragsbediensteten liegenden Gründen notwendig ist. Ist die Abänderung aus zwingenden dienstlichen Gründen erfolgt, so ist dem Vertragsbediensteten der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen. Weiters sind dem Vertragsbediensteten, der aus zwingenden dienstlichen Gründen den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten konnte oder aus dem Urlaub zurückberufen wurde, die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen. Letzteres gilt auch für die von dieser Maßnahme betroffenen, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 37 Abs. 5, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Bediensteten nicht zumutbar ist.

(2a) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist grundsätzlich nur tageweise zulässig und darf in den ersten sechs Monaten des Vertragsdienstverhältnisses für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nicht übersteigen, wobei sich hiebei ergebende Teile von Urlaubseinheiten auf ganze Einheiten aufzurunden sind. Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem mindestens zwei Tage umfassenden Urlaub oder mit der wöchentlichen Ruhezeit oder zur Erreichung einer zumindest tageweisen Dienstbefreiung kann der Verbrauch des Erholungsurlaubes auch stundenweise erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten dem Erholungszweck nicht zuwiderläuft. Dem Vertragsbediensteten ist für die Zeit des Erholungsurlaubes so viel Urlaub als verbraucht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie der Vertragsbedienstete in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan für den Vertragsbediensteten nicht vorliegt oder auf den Vertragsbediensteten § 11c anzuwenden ist, wie der vom Vertragsbediensteten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht.

(2b) Abweichend von Abs. 1 kann der Vertragsbedienstete den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Erholungsurlaubes einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen („persönlicher Feiertag“). Der Vertragsbedienstete hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.

(2c) Sofern dies aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist, hat der Vertragsbedienstete an einem gemäß Abs. 2b bekannt gegebenen Tag dennoch Dienst zu leisten. In diesem Fall hat der Vertragsbedienstete weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem anteiligen Monatsbezug Anspruch auf die für diese Dienstleistung gebührende Abgeltung, womit das Recht gemäß Abs. 2b konsumiert ist.

(3) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Vertragsbediensteten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend § 6 Abs. 1a rechtzeitig und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Vertragsbediensteten hinzuwirken. Hat der Vertragsbedienstete eine Eltern-Karenz gemäß §§ 31 bis 31b oder gemäß § 32 oder eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß § 37a in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Eltern-Karenz, der Summe der Eltern-Karenzen oder der Summe aus Eltern-Karenz und Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge hinausgeschoben.

(4) Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände oder wenn es im dienstlichen Interesse liegt, ein Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr, in den Fällen des Abs. 2a erster Satz und des § 23 Abs. 3 auf den vollen Erholungsurlaub, gewährt werden. Übersteigt das Ausmaß des vom Vertragsbediensteten bereits verbrauchten Erholungsurlaubes das gemäß § 23 Abs. 6 gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes, gilt das übersteigende Ausmaß des verbrauchten Erholungsurlaubes als Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr.

(5) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung gemäß § 37 erschöpft, kann zu einem in § 37 Abs.2 oder 2a – Abs. 2a jedoch nur, soweit er sich auf § 37 Abs. 2 bezieht – genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub auch ohne die gemäß Abs. 1 vorgesehene Festsetzung angetreten werden. Die Dienststelle ist unverzüglich zu verständigen.

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