§ 6 Oö. RDG § 6

Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Wer eine Oberösterreichische Rettungs-Dienstmedaille unbefugt trägt oder sich unbefugt als deren Trägerin bzw. Träger bezeichnet oder wer sie Unbefugten zum Tragen überlässt, begeht – sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt – eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.

(Anm.: LGBl.Nr. 69/2012, LGBl.Nr. 69/201290/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.2013

Wer eine Oberösterreichische Rettungs-Dienstmedaille unbefugt trägt oder sich unbefugt als deren Trägerin bzw. Träger bezeichnet oder wer sie Unbefugten zum Tragen überlässt, begeht – sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt – eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.

(Anm.: LGBl.Nr. 69/2012, LGBl.Nr. 69/201290/2013)

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