§ 2 T-TG Mitglieder

Tourismusgesetz 2006, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 101/2006, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

(2) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 und erlischt mit deren Beendigung. Durch eine nur saisonbedingtevorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit wird die Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.

(3) Über die Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband entscheidet die Landesregierung auf Antrag des betreffenden Unternehmers oder des Obmanns des Tourismusverbandes oder von Amts wegen.

(4) Personen, die nicht Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss des Aufsichtsrates des Tourismusverbandes als freiwillige Mitglieder in den Tourismusverband aufgenommen werden. Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung über die Aufnahme und erlischt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Mitglied seinen Austritt erklärt oder der Aufsichtsrat die Aufhebung der Mitgliedschaft beschließt.

(5) Personen, die sich um den Tourismus in Tirol im Allgemeinen oder um einen Tourismusverband besondere Verdienste erworben haben, können mit ihrer Zustimmung vom Aufsichtsrat des Tourismusverbandes zu Ehrenmitgliedern des Tourismusverbandes ernannt werden. Ein Stimm- oder Wahlrecht kommt ihnen jedoch nicht zu.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.02.2015

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 101/2006, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

(2) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 und erlischt mit deren Beendigung. Durch eine nur saisonbedingtevorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit wird die Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.

(3) Über die Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband entscheidet die Landesregierung auf Antrag des betreffenden Unternehmers oder des Obmanns des Tourismusverbandes oder von Amts wegen.

(4) Personen, die nicht Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss des Aufsichtsrates des Tourismusverbandes als freiwillige Mitglieder in den Tourismusverband aufgenommen werden. Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung über die Aufnahme und erlischt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Mitglied seinen Austritt erklärt oder der Aufsichtsrat die Aufhebung der Mitgliedschaft beschließt.

(5) Personen, die sich um den Tourismus in Tirol im Allgemeinen oder um einen Tourismusverband besondere Verdienste erworben haben, können mit ihrer Zustimmung vom Aufsichtsrat des Tourismusverbandes zu Ehrenmitgliedern des Tourismusverbandes ernannt werden. Ein Stimm- oder Wahlrecht kommt ihnen jedoch nicht zu.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten