§ 28 VBO 1995

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Urlaubsersatzleistung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet, sofern die Beendigung nicht auf Grund des § 41 Abs. 1 Z 2 oder durch einen vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten ohne wichtigen Grund (§ 45 Abs. 3) eintritt. Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken des Vorgesetzten gemäß § 6 Abs. 1a nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat.

(2) Die Höhe der Urlaubsersatzleistung ist anhand des Ausmaßes des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes und der Bemessungsgrundlage (Abs. 3) zu ermitteln. Dabei ist für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, nur jener Teil des Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.

(3) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung besteht aus

1.

dem Monatsbezug (§ 3 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994),

2.

den pauschalierten Nebengebühren (§ 33 der Besoldungsordnung 1994), soweit diese zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehören, einschließlich des auf diese Nebengebühren entfallenden Teils des Lohnausgleichs gemäß § 12a Abs. 6, und

3.

einer anteiligen Sonderzahlung (§ 3 Abs. 3 der Besoldungsordnung 1994) im Ausmaß eines Sechstels des Betrags nach Z 1,

welche dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes gebührt hätten. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist von der besoldungsrechtlichen Stellung, welche der Vertragsbedienstete am letzten Tag des Dienstverhältnisses erreicht hat, auszugehen. Die Urlaubsersatzleistung beträgt für jede Stunde des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes 0,6 % der Bemessungsgrundlage.

(4) Eine vor der Kundmachung der 50. Novelle zu diesem Gesetz bemessene Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung, bei der die Beträge nach Abs. 3 Z 2 und 3 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

Stand vor dem 13.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 13.12.2022
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Urlaubsersatzleistung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet, sofern die Beendigung nicht auf Grund des § 41 Abs. 1 Z 2 oder durch einen vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten ohne wichtigen Grund (§ 45 Abs. 3) eintritt. Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken des Vorgesetzten gemäß § 6 Abs. 1a nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat.

(2) Die Höhe der Urlaubsersatzleistung ist anhand des Ausmaßes des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes und der Bemessungsgrundlage (Abs. 3) zu ermitteln. Dabei ist für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, nur jener Teil des Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.

(3) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung besteht aus

1.

dem Monatsbezug (§ 3 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994),

2.

den pauschalierten Nebengebühren (§ 33 der Besoldungsordnung 1994), soweit diese zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehören, einschließlich des auf diese Nebengebühren entfallenden Teils des Lohnausgleichs gemäß § 12a Abs. 6, und

3.

einer anteiligen Sonderzahlung (§ 3 Abs. 3 der Besoldungsordnung 1994) im Ausmaß eines Sechstels des Betrags nach Z 1,

welche dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes gebührt hätten. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist von der besoldungsrechtlichen Stellung, welche der Vertragsbedienstete am letzten Tag des Dienstverhältnisses erreicht hat, auszugehen. Die Urlaubsersatzleistung beträgt für jede Stunde des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes 0,6 % der Bemessungsgrundlage.

(4) Eine vor der Kundmachung der 50. Novelle zu diesem Gesetz bemessene Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung, bei der die Beträge nach Abs. 3 Z 2 und 3 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

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