§ 22 NG 1990 Gebietsschutz nach der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Die folgenden Bestimmungen haben zum Ziel, durch Sicherung der biologischen Vielfalt im Burgenland zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse beizutragen.

(2) Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, nach Maßgabe der finanziellen Mittel einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(3) Der in Abs. 1 angeführte Zweck soll insbesondere erreicht werden:

a)

durch Ausweisung von geschützten Lebensräumen (§ 22 a) oder von Europaschutzgebieten (§ 22 b) zur Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse. Europaschutzgebiete sollen in das europäisch ökologische Netz “Natura 2000” eingegliedert werden;

b)

durch ein allgemeines Schutzsystem für bestimmte Pflanzen- und Tierarten;

c)

durch Förderung von Landschaftselementen (Uferbereiche, Feldraine etc.);

d)

durch die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse und durch die Förderung der erforderlichen Forschung und wissenschaftlichen Arbeit.

(4) Die Begriffsbestimmungen des Art. 1 der Richtlinie 92/43/EWG finden auf die Bestimmungen der §§ 22 bis 22 e Anwendung.

(5) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in Art. 2 der FFH-Richtlinie genannten Arten und Lebensräume sowie der Vogelarten gemäß Art. 1 der VS-Richtlinie zu überwachen und zu dokumentieren. Natürliche Lebensräume und Arten, die nach der FFH-Richtlinie von prioritärer Bedeutung sind, sind besonders zu berücksichtigen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 03.07.1996 bis 30.04.2016

(1) Die folgenden Bestimmungen haben zum Ziel, durch Sicherung der biologischen Vielfalt im Burgenland zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse beizutragen.

(2) Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, nach Maßgabe der finanziellen Mittel einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(3) Der in Abs. 1 angeführte Zweck soll insbesondere erreicht werden:

a)

durch Ausweisung von geschützten Lebensräumen (§ 22 a) oder von Europaschutzgebieten (§ 22 b) zur Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse. Europaschutzgebiete sollen in das europäisch ökologische Netz “Natura 2000” eingegliedert werden;

b)

durch ein allgemeines Schutzsystem für bestimmte Pflanzen- und Tierarten;

c)

durch Förderung von Landschaftselementen (Uferbereiche, Feldraine etc.);

d)

durch die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse und durch die Förderung der erforderlichen Forschung und wissenschaftlichen Arbeit.

(4) Die Begriffsbestimmungen des Art. 1 der Richtlinie 92/43/EWG finden auf die Bestimmungen der §§ 22 bis 22 e Anwendung.

(5) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in Art. 2 der FFH-Richtlinie genannten Arten und Lebensräume sowie der Vogelarten gemäß Art. 1 der VS-Richtlinie zu überwachen und zu dokumentieren. Natürliche Lebensräume und Arten, die nach der FFH-Richtlinie von prioritärer Bedeutung sind, sind besonders zu berücksichtigen.

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