§ 21 T-TG Organe, Aufsicht

Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Den Ortsausschüssen kommtDie Organe des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände sind die Vollversammlung, der Vorstand, der Vorsitzende und die Rechnungsprüfer. Die Amtsdauer des Vorstandes, des Vorsitzenden und der Rechnungsprüfer beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder des Vorstands, der Vorsitzende und die Rechnungsprüfer haben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer die Geschäfte bis zur Wahrung und FörderungWahl der örtlichen Belange des Tourismus eine beratende und unterstützende Funktion innerhalb des Tourismusverbandes zuneuen Mitglieder bzw. Organe weiterzuführen.

Ihnen obliegen insbesondere:

a)

die Koordinierung der touristischen Anliegen und die Förderung des Verständnisses der örtlichen Bevölkerung für die tourismusstrategischen Maßnahmen des Tourismusverbandes,

b)

die Koordinierung des örtlichen Tourismusinfrastrukturangebotes und des örtlichen Veranstaltungswesens sowie die Betreuung der Gäste vor Ort,

c)

die Wahrnehmung von Befugnissen, die ihnen in der Geschäftsordnung nach Abs. 3 eingeräumt werden.

(2) Den Ortsausschüssen kommt beiDie Vollversammlung besteht aus den Obmännern der WahrungTourismusverbände. Sie ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Ihr obliegen insbesondere die Erlassung und Förderungdie Änderung der örtlichen Belange des Tourismus im Gebiet des Ortsausschusses, insbesondere bei der Entsendung von Mitgliedern in Organe von erwerbswirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Tourismusverband beteiligt ist, ein Vorschlagsrecht an die zuständigen Organe zu. Handelt es sich um eine AngelegenheitSatzung, die in den AufgabenbereichFestsetzung des Mitgliedsbeitrages, die Wahl und die Enthebung der Vollversammlung, des Aufsichtsrates oderMitglieder des Vorstandes fälltund der Rechnungsprüfer, so ist die BehandlungFestsetzung des Vorschlages aufJahresvoranschlages und die Tagesordnung der auf die ÜbermittlungGenehmigung des Vorschlages nächstfolgenden Sitzung des zuständigen Organs zu setzen. Ein Mitglied des Ortsausschusses ist berechtigt, an der Beratung über den Vorschlag teilzunehmenRechnungsabschlusses.

(3) Der AufsichtsratVorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Der Vorstand hat aus seiner Mitte den GeschäftsgangVorsitzenden zu wählen. Dieser vertritt den Verband der OrtsausschüsseTiroler Tourismusverbände nach außen. Er beruft weiters die Vollversammlung und den Vorstand ein. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände begründet werden, sind vom Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterfertigen.

(4) Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Diese haben die Gebarung des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände mindestens einmal jährlich auf ihre Gesetzmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit zu überprüfen und der Vollversammlung darüber zu berichten.

(5) Die Satzung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die Wahl, die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe,

b)

die Modalitäten bei Beschlussfassungen,

c)

die Geschäftsstelle und die Anstellung von Bediensteten sowie

d)

die Verwaltung des Vermögens.

Die Vollversammlung hat die Satzung in Anwesenheit von wenigstens der Hälfte ihrer Mitglieder mit einer GeschäftsordnungMehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu regeln, inbeschließen.

(6) Der Verband der jedenfalls zu bestimmenTiroler Tourismusverbände unterliegt der Aufsicht der Landesregierung wobei der § 55 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden ist, dass bei Abstimmungen im Ortsausschuss jedem Mitglied dasselbe Stimmgewicht zukommtan die Stelle des Tiroler Schilehrerverbandes der Verband der Tiroler Tourismusverbände, an die Stelle der Landesversammlung die Vollversammlung, an die Stelle des Präsidenten der Vorsitzende und an die Stelle des Landesausschusses der Vorstand treten.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.03.2006 bis 28.02.2015

(1) Den Ortsausschüssen kommtDie Organe des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände sind die Vollversammlung, der Vorstand, der Vorsitzende und die Rechnungsprüfer. Die Amtsdauer des Vorstandes, des Vorsitzenden und der Rechnungsprüfer beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder des Vorstands, der Vorsitzende und die Rechnungsprüfer haben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer die Geschäfte bis zur Wahrung und FörderungWahl der örtlichen Belange des Tourismus eine beratende und unterstützende Funktion innerhalb des Tourismusverbandes zuneuen Mitglieder bzw. Organe weiterzuführen.

Ihnen obliegen insbesondere:

a)

die Koordinierung der touristischen Anliegen und die Förderung des Verständnisses der örtlichen Bevölkerung für die tourismusstrategischen Maßnahmen des Tourismusverbandes,

b)

die Koordinierung des örtlichen Tourismusinfrastrukturangebotes und des örtlichen Veranstaltungswesens sowie die Betreuung der Gäste vor Ort,

c)

die Wahrnehmung von Befugnissen, die ihnen in der Geschäftsordnung nach Abs. 3 eingeräumt werden.

(2) Den Ortsausschüssen kommt beiDie Vollversammlung besteht aus den Obmännern der WahrungTourismusverbände. Sie ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Ihr obliegen insbesondere die Erlassung und Förderungdie Änderung der örtlichen Belange des Tourismus im Gebiet des Ortsausschusses, insbesondere bei der Entsendung von Mitgliedern in Organe von erwerbswirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Tourismusverband beteiligt ist, ein Vorschlagsrecht an die zuständigen Organe zu. Handelt es sich um eine AngelegenheitSatzung, die in den AufgabenbereichFestsetzung des Mitgliedsbeitrages, die Wahl und die Enthebung der Vollversammlung, des Aufsichtsrates oderMitglieder des Vorstandes fälltund der Rechnungsprüfer, so ist die BehandlungFestsetzung des Vorschlages aufJahresvoranschlages und die Tagesordnung der auf die ÜbermittlungGenehmigung des Vorschlages nächstfolgenden Sitzung des zuständigen Organs zu setzen. Ein Mitglied des Ortsausschusses ist berechtigt, an der Beratung über den Vorschlag teilzunehmenRechnungsabschlusses.

(3) Der AufsichtsratVorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Der Vorstand hat aus seiner Mitte den GeschäftsgangVorsitzenden zu wählen. Dieser vertritt den Verband der OrtsausschüsseTiroler Tourismusverbände nach außen. Er beruft weiters die Vollversammlung und den Vorstand ein. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände begründet werden, sind vom Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterfertigen.

(4) Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Diese haben die Gebarung des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände mindestens einmal jährlich auf ihre Gesetzmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit zu überprüfen und der Vollversammlung darüber zu berichten.

(5) Die Satzung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die Wahl, die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe,

b)

die Modalitäten bei Beschlussfassungen,

c)

die Geschäftsstelle und die Anstellung von Bediensteten sowie

d)

die Verwaltung des Vermögens.

Die Vollversammlung hat die Satzung in Anwesenheit von wenigstens der Hälfte ihrer Mitglieder mit einer GeschäftsordnungMehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu regeln, inbeschließen.

(6) Der Verband der jedenfalls zu bestimmenTiroler Tourismusverbände unterliegt der Aufsicht der Landesregierung wobei der § 55 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden ist, dass bei Abstimmungen im Ortsausschuss jedem Mitglied dasselbe Stimmgewicht zukommtan die Stelle des Tiroler Schilehrerverbandes der Verband der Tiroler Tourismusverbände, an die Stelle der Landesversammlung die Vollversammlung, an die Stelle des Präsidenten der Vorsitzende und an die Stelle des Landesausschusses der Vorstand treten.

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