§ 22 T-TG Haushaltswirtschaft

Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet längerfristiger Planungen ist die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes als Jahreswirtschaft zu führen, jährlich in einem Haushaltsplan festzulegen. Es sind ein Budget und in einer Jahresrechnung nachzuweisenein Jahresabschluss zu erstellen. Die Finanzplanungen im Rahmen der Führung von oder der Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen haben im HaushaltsplanBudget zu erfolgen.

(2) Als Haushaltsjahr des Tourismusverbandes und als Wirtschaftsjahr seiner erwerbswirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung Richtlinien über die Haushalts- und Rechnungsführung für Tourismusverbände zu erlassen, in denen jedenfalls Regelungen über die kaufmännische Buchführung in Form der doppelten Buchhaltung zu treffen sind. Dabei ist insbesondere auf die für VollkaufleuteUnternehmer geltenden Vorschriften für die Rechnungslegung Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.2007

(1) Unbeschadet längerfristiger Planungen ist die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes als Jahreswirtschaft zu führen, jährlich in einem Haushaltsplan festzulegen. Es sind ein Budget und in einer Jahresrechnung nachzuweisenein Jahresabschluss zu erstellen. Die Finanzplanungen im Rahmen der Führung von oder der Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen haben im HaushaltsplanBudget zu erfolgen.

(2) Als Haushaltsjahr des Tourismusverbandes und als Wirtschaftsjahr seiner erwerbswirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung Richtlinien über die Haushalts- und Rechnungsführung für Tourismusverbände zu erlassen, in denen jedenfalls Regelungen über die kaufmännische Buchführung in Form der doppelten Buchhaltung zu treffen sind. Dabei ist insbesondere auf die für VollkaufleuteUnternehmer geltenden Vorschriften für die Rechnungslegung Bedacht zu nehmen.

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