§ 22c NG 1990 Schutz und Pflege von Europaschutzgebieten

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Verordnungen nach § 22b haben den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Zweckes notwendigen Gebote und Verbote zu enthalten. Maßnahmen, die eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die das Europaschutzgebiet ausgewiesen wird, bewirken können, sind jedenfalls zu verbieten. Die Festlegung von Geboten und Verboten darf unterbleiben, insoweit durch Verordnungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes, durch das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel oder durch Vereinbarungen (§ 4 Abs. 3) ein ausreichender Schutz gewährleistet ist.

(2) Verschlechterungen der Lebensräume und der Habitate treten ein, wenn sich die Fläche, die der Lebensraum in diesem Gebiet einnimmt, verringert oder die spezifische Struktur und die spezifischen Funktionen, die für den langfristigen Fortbestand notwendig sind oder der günstige Erhaltungszustand der für den Lebensraum charakteristischen Arten im Verhältnis zum Ausgangszustand wesentlich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Die Verringerung der Fläche eines Lebensraumes ist im Verhältnis zur in dem jeweiligen Gebiet eingenommenen Gesamtfläche entsprechend dem Erhaltungszustand und der Funktion des betreffenden Lebensraumes zu beurteilen.

Störungen der Arten erfolgen durch Maßnahmen, die eine langfristige, positive Entwicklung im Hinblick auf die Verbreitung, die Gefährdungssituation und Entwicklung der Population dieser Arten auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen wesentlich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

Die Bewertung der Störungen und Verschlechterungen der natürlichen Lebensräume erfolgt anhand des Beitrages des Gebietes zur Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ (§ 22b Abs. 1).

(3) Für jedes Europaschutzgebiet oder Teile desselben ist ein Entwicklungs- und Pflegeplan (Managementplan) zu erstellen. Dieser hat die notwendigen Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen sowie einen Überwachungsplan (Monitoring) zu enthalten. Grundlage des PlanesPlans sind wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere im Zusammenhang mit den in den Anhängen der VS-Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1, und der FFH-Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, angeführten Lebensräumen und Arten, zu deren Schutz und Entwicklung der Entwicklungs- und Pflegeplan erstellt wird.

(4) Bei der Erstellung des Entwicklungs- und Pflegeplanes sind die Grundeigentümerinnen und die Grundeigentümer, die betroffenen Gemeinden, die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft, die für Agrarangelegenheiten, Forst-, Jagd- und Fischereiwesen zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, die Biologische Station Neusiedler See, die Burgenländische Landwirtschaftskammer sowie der Burgenländische Landesjagdverband und gegebenenfalls die zuständige Fischereirevierverwalterin oder der zuständige Fischereirevierverwalter (§ 4 der 2. Fischereiverordnung LGBl. Nr. 9/1953 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/1973) zeitgerecht in die Beratungen einzubinden.

(5) Der Entwicklungs- und Pflegeplan ist von der Landesregierung in den betroffenen Gemeinden vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist im Landesamtsblatt für das Burgenland unter Hinweis auf § 48 zu verlautbaren.

(6) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrung des Schutzzwecks und der Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes festgelegten wesentlichen Inhalte des Entwicklungs- und PflegeplanesPflegeplans entsprechend umgesetzt werden. Die damit verbundenen Maßnahmen sind grundsätzlich im Sinne einer Vereinbarung im Einvernehmen mit den Grundeigentümerinnen oder und Grundeigentümern oder sonstigen am Grundstück Berechtigten sowie den zur Ausübung der Jagd oder Fischerei Berechtigten durchzuführen. Wird einer Grundeigentümerin oder einem Grundeigentümer jedoch über Antrag eine Entschädigung im Sinne des § 48 zuerkannt, ist die Landesregierung nach Rechtskraft eines gemäß § 48 Abs. 3 oder 4 erlassenen Bescheides berechtigt, solche Maßnahmen zu veranlassen. Die Grundeigentümerinnen und die Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte haben diese Maßnahmen zu dulden.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 09.10.2004 bis 30.04.2016

(1) Verordnungen nach § 22b haben den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Zweckes notwendigen Gebote und Verbote zu enthalten. Maßnahmen, die eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die das Europaschutzgebiet ausgewiesen wird, bewirken können, sind jedenfalls zu verbieten. Die Festlegung von Geboten und Verboten darf unterbleiben, insoweit durch Verordnungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes, durch das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel oder durch Vereinbarungen (§ 4 Abs. 3) ein ausreichender Schutz gewährleistet ist.

(2) Verschlechterungen der Lebensräume und der Habitate treten ein, wenn sich die Fläche, die der Lebensraum in diesem Gebiet einnimmt, verringert oder die spezifische Struktur und die spezifischen Funktionen, die für den langfristigen Fortbestand notwendig sind oder der günstige Erhaltungszustand der für den Lebensraum charakteristischen Arten im Verhältnis zum Ausgangszustand wesentlich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Die Verringerung der Fläche eines Lebensraumes ist im Verhältnis zur in dem jeweiligen Gebiet eingenommenen Gesamtfläche entsprechend dem Erhaltungszustand und der Funktion des betreffenden Lebensraumes zu beurteilen.

Störungen der Arten erfolgen durch Maßnahmen, die eine langfristige, positive Entwicklung im Hinblick auf die Verbreitung, die Gefährdungssituation und Entwicklung der Population dieser Arten auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen wesentlich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

Die Bewertung der Störungen und Verschlechterungen der natürlichen Lebensräume erfolgt anhand des Beitrages des Gebietes zur Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ (§ 22b Abs. 1).

(3) Für jedes Europaschutzgebiet oder Teile desselben ist ein Entwicklungs- und Pflegeplan (Managementplan) zu erstellen. Dieser hat die notwendigen Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen sowie einen Überwachungsplan (Monitoring) zu enthalten. Grundlage des PlanesPlans sind wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere im Zusammenhang mit den in den Anhängen der VS-Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1, und der FFH-Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, angeführten Lebensräumen und Arten, zu deren Schutz und Entwicklung der Entwicklungs- und Pflegeplan erstellt wird.

(4) Bei der Erstellung des Entwicklungs- und Pflegeplanes sind die Grundeigentümerinnen und die Grundeigentümer, die betroffenen Gemeinden, die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft, die für Agrarangelegenheiten, Forst-, Jagd- und Fischereiwesen zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, die Biologische Station Neusiedler See, die Burgenländische Landwirtschaftskammer sowie der Burgenländische Landesjagdverband und gegebenenfalls die zuständige Fischereirevierverwalterin oder der zuständige Fischereirevierverwalter (§ 4 der 2. Fischereiverordnung LGBl. Nr. 9/1953 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/1973) zeitgerecht in die Beratungen einzubinden.

(5) Der Entwicklungs- und Pflegeplan ist von der Landesregierung in den betroffenen Gemeinden vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist im Landesamtsblatt für das Burgenland unter Hinweis auf § 48 zu verlautbaren.

(6) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrung des Schutzzwecks und der Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes festgelegten wesentlichen Inhalte des Entwicklungs- und PflegeplanesPflegeplans entsprechend umgesetzt werden. Die damit verbundenen Maßnahmen sind grundsätzlich im Sinne einer Vereinbarung im Einvernehmen mit den Grundeigentümerinnen oder und Grundeigentümern oder sonstigen am Grundstück Berechtigten sowie den zur Ausübung der Jagd oder Fischerei Berechtigten durchzuführen. Wird einer Grundeigentümerin oder einem Grundeigentümer jedoch über Antrag eine Entschädigung im Sinne des § 48 zuerkannt, ist die Landesregierung nach Rechtskraft eines gemäß § 48 Abs. 3 oder 4 erlassenen Bescheides berechtigt, solche Maßnahmen zu veranlassen. Die Grundeigentümerinnen und die Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte haben diese Maßnahmen zu dulden.

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