§ 36 VBO 1995 Dienstfreistellung zur Festigung und Besserung der Dienstfähigkeit

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Vertragsbedienstete ist auf Antrag für die Dauer eines Kur-Kuraufenthaltes oder Landaufenthaltes, eines Aufenthaltes in einem Genesungsheim oder Rehabilitationszentrum vom Dienst freizustellen, wenn dieser Aufenthalt zur nachhaltigen Festigung oder Besserung der Dienstfähigkeit erforderlich ist und ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, eine Krankenfürsorgeanstalt, der Bund oder ein Land die Kosten des Aufenthaltes unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Vertragsbediensteten trägt oder einen Kostenzuschuss von mindestens 10,90 Euro für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt.

(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstfreistellung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Dienstfreistellung gilt als Dienstverhinderung gemäß § 19 Abs. 1 oder, wenn sie wegen eines im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter erlittenen Arbeitsunfalles oder einer ebensolchen Berufskrankheit gewährt wird, als Dienstverhinderung gemäß § 19 Abs. 4.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017

(1) Der Vertragsbedienstete ist auf Antrag für die Dauer eines Kur-Kuraufenthaltes oder Landaufenthaltes, eines Aufenthaltes in einem Genesungsheim oder Rehabilitationszentrum vom Dienst freizustellen, wenn dieser Aufenthalt zur nachhaltigen Festigung oder Besserung der Dienstfähigkeit erforderlich ist und ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, eine Krankenfürsorgeanstalt, der Bund oder ein Land die Kosten des Aufenthaltes unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Vertragsbediensteten trägt oder einen Kostenzuschuss von mindestens 10,90 Euro für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt.

(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstfreistellung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Dienstfreistellung gilt als Dienstverhinderung gemäß § 19 Abs. 1 oder, wenn sie wegen eines im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter erlittenen Arbeitsunfalles oder einer ebensolchen Berufskrankheit gewährt wird, als Dienstverhinderung gemäß § 19 Abs. 4.

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