§ 5 Oö. GemO 1990 § 5

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden haben im Gemeindesiegel die Bezeichnung (Gemeinde, Marktgemeinde, Stadtgemeinde) sowie den Namen der Gemeinde zu führen.

(2) Gemeinden, die das Recht zur Führung eines Wappens besitzen, können auch das Wappen im Gemeindesiegel führen.

(3) Wer ein Gemeindesiegel unbefugt führt, ist, sofern nicht ein von den Gerichten zu ahndender strafbarer Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, LGBl. Nr. 90/200190/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Die Gemeinden haben im Gemeindesiegel die Bezeichnung (Gemeinde, Marktgemeinde, Stadtgemeinde) sowie den Namen der Gemeinde zu führen.

(2) Gemeinden, die das Recht zur Führung eines Wappens besitzen, können auch das Wappen im Gemeindesiegel führen.

(3) Wer ein Gemeindesiegel unbefugt führt, ist, sofern nicht ein von den Gerichten zu ahndender strafbarer Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, LGBl. Nr. 90/200190/2013)

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