§ 34 T-TG Zuordnung der Beiträge

Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Beiträge sind für jenen Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2009 oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird.

(2) Ist ein Unternehmer Pflichtmitglied mehrerer Tourismusverbände, so sind die Bemessungsgrundlagen für jeden Tourismusverband getrennt zu ermitteln und die Beiträge getrennt vorzuschreiben.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.01.2010 bis 28.02.2015

(1) Beiträge sind für jenen Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2009 oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird.

(2) Ist ein Unternehmer Pflichtmitglied mehrerer Tourismusverbände, so sind die Bemessungsgrundlagen für jeden Tourismusverband getrennt zu ermitteln und die Beiträge getrennt vorzuschreiben.

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