§ 10 Oö. GemO 1990 § 10

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Aufteilung einer Gemeinde auf zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden, so daß sie als eigene Gemeinde zu bestehen aufhört, bedarf eines Landesgesetzes.

(2) Die Neubildung einer Gemeinde aus Gebietsteilen angrenzender Gemeinden bedarf eines Landesgesetzeskann bei Vorliegen übereinstimmender, mit Zweidrittelmehrheit gefasster Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden, die auch einen Plan über die vollständige vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu enthalten haben, durch Verordnung der Landesregierung erfolgen. In der Verordnung ist auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu regeln. Hiebei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Vor- und Nachteile, die den beteiligten Gemeinden durch die Neubildung erwachsen, soweit als möglich ausgeglichen werden.

(2) Zur Neubildung von Gemeinden gegen den Willen beteiligter Gemeinden ist ein Landesgesetz erforderlich. In diesem ist auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu regeln.

(3) Die Neubildung und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung sind mit dem gleichen Zeitpunkt in den Fällen der Abs. 1 und 2 hat durch LandesgesetzWirksamkeit zu erfolgensetzen.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 15.12.1990 bis 31.12.2018

(1) Die Aufteilung einer Gemeinde auf zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden, so daß sie als eigene Gemeinde zu bestehen aufhört, bedarf eines Landesgesetzes.

(2) Die Neubildung einer Gemeinde aus Gebietsteilen angrenzender Gemeinden bedarf eines Landesgesetzeskann bei Vorliegen übereinstimmender, mit Zweidrittelmehrheit gefasster Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden, die auch einen Plan über die vollständige vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu enthalten haben, durch Verordnung der Landesregierung erfolgen. In der Verordnung ist auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu regeln. Hiebei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Vor- und Nachteile, die den beteiligten Gemeinden durch die Neubildung erwachsen, soweit als möglich ausgeglichen werden.

(2) Zur Neubildung von Gemeinden gegen den Willen beteiligter Gemeinden ist ein Landesgesetz erforderlich. In diesem ist auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu regeln.

(3) Die Neubildung und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung sind mit dem gleichen Zeitpunkt in den Fällen der Abs. 1 und 2 hat durch LandesgesetzWirksamkeit zu erfolgensetzen.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

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