§ 31 NG 1990 Schutzbestimmungen

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Niemand darf am Naturdenkmal Eingriffe oder Veränderungen vornehmen, welche den Bestand oder das Erscheinungsbild, dessen Eigenart, dessen charakteristisches Gepräge oder dessen wissenschaftlichen oder kulturellen Wert beeinträchtigen können.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen substantielle Veränderungen im Sinne des Abs. 1 am Naturdenkmal bewirkt werden.

(3) Die Behörde kann den zur Verfügung über das Naturgebilde oder kleinräumige Gebiet Berechtigten sichernde Vorkehrungen zum Zwecke der unversehrten Erhaltung eines Naturgebildes oder kleinräumigen Gebietes, über dessen Erklärung zum Naturdenkmal das Verfahren eingeleitet ist, vorschreiben.

(4) Die zur Verfügung über das Naturgebilde oder kleinräumige Gebiet Berechtigten haben für die Erhaltung des NaturdenkmalesNaturdenkmals zu sorgen. Sind hiefür erheblichefür die Pflege Aufwendungen erforderlichnotwendig, muß vor der Erklärung zum Naturdenkmal die Deckung derderen Kosten durchüber den gewöhnlichen Pflegeaufwand hinausgehen, hat diese auf Ansuchen des Verfügungsberechtigten das Land sichergestellt sein. Inzu tragen; ist das Naturdenkmal oder der Erklärung zum Naturdenkmal muß in jedem Falle festgelegt werdengeschützte Landschaftsteil Eigentum einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung, wer für die Kostenim Mehrheitseigentum einer Gebietskörperschaft steht, trägt das Land die Hälfte der Erhaltungüber den gewöhnlichen Pflegeaufwand hinausgehenden Kosten. Eine anderslautende Vereinbarung im Sinne des Naturdenkmales aufzukommen hat§ 4 Abs. 3 ist zulässig.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.05.2008 bis 30.06.2019

(1) Niemand darf am Naturdenkmal Eingriffe oder Veränderungen vornehmen, welche den Bestand oder das Erscheinungsbild, dessen Eigenart, dessen charakteristisches Gepräge oder dessen wissenschaftlichen oder kulturellen Wert beeinträchtigen können.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen substantielle Veränderungen im Sinne des Abs. 1 am Naturdenkmal bewirkt werden.

(3) Die Behörde kann den zur Verfügung über das Naturgebilde oder kleinräumige Gebiet Berechtigten sichernde Vorkehrungen zum Zwecke der unversehrten Erhaltung eines Naturgebildes oder kleinräumigen Gebietes, über dessen Erklärung zum Naturdenkmal das Verfahren eingeleitet ist, vorschreiben.

(4) Die zur Verfügung über das Naturgebilde oder kleinräumige Gebiet Berechtigten haben für die Erhaltung des NaturdenkmalesNaturdenkmals zu sorgen. Sind hiefür erheblichefür die Pflege Aufwendungen erforderlichnotwendig, muß vor der Erklärung zum Naturdenkmal die Deckung derderen Kosten durchüber den gewöhnlichen Pflegeaufwand hinausgehen, hat diese auf Ansuchen des Verfügungsberechtigten das Land sichergestellt sein. Inzu tragen; ist das Naturdenkmal oder der Erklärung zum Naturdenkmal muß in jedem Falle festgelegt werdengeschützte Landschaftsteil Eigentum einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung, wer für die Kostenim Mehrheitseigentum einer Gebietskörperschaft steht, trägt das Land die Hälfte der Erhaltungüber den gewöhnlichen Pflegeaufwand hinausgehenden Kosten. Eine anderslautende Vereinbarung im Sinne des Naturdenkmales aufzukommen hat§ 4 Abs. 3 ist zulässig.

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