§ 48 T-TG Verweisungen

Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) SetztSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich ein Aufsichtsrat oder ein Vorstand eines bestehenden Tourismusverbandes beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aus mehr als den nach § 11 Abs. 1 und 4 vorgesehenen Mitgliedern zusammen, so bleibt er bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode in seiner Zusammensetzung unberührt. Scheidet während dieser Zeit ein Mitglied aus, so ist nach § 13 Abs. 3 und 4 vorzugehenVerweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Die Versammlung der Bürgermeister für die Wahl der Gemeindevertreter nach § 11 Abs. 2 Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist innerhalb von vier Wochen nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einzuberufen. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft der bisherigen Vertreter der Gemeinden im Aufsichtsrat der Tourismusverbände erlischt mit dem Ablauf des Tages der Wahl nach § 11 Abs. 2. Erstreckt, beziehen sich der TourismusverbandVerweisungen auf das Gebiet einer oder zweier Gemeinde(n), so erlischt die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft der bisherigen Vertreter der Gemeinden mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(3) Tourismusverbände,Bundesgesetze auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes aufgrund des § 1 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991, LGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 106/2001, bestehen, bleiben so lange in ihrem Bestand unberührt, bis sie durch Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, aufgelöst werden. Die aufgrund der §§ 1 Abs. 2 und 3 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 erlassenen und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in Geltung stehenden Verordnungen über die Errichtung eines Tourismusverbandes oder die Änderung des Gebietes eines Tourismusverbandes bleiben so lange in Geltung, bis durch Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, eine anderweitige Regelung getroffen wird.Folgenden jeweils angeführte Fassung:

(4) Die Verordnung nach § 33 Abs. 1 betreffend die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen ist spätestens drei Monate nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes neu zu erlassen.

1.

Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2014,

2.

Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2013,

3.

Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 63/2013,

4.

Normverbrauchsabgabegesetz – NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2014,

5.

Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2014,

6.

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/2961 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2014.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.03.2006 bis 28.02.2015

(1) SetztSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich ein Aufsichtsrat oder ein Vorstand eines bestehenden Tourismusverbandes beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aus mehr als den nach § 11 Abs. 1 und 4 vorgesehenen Mitgliedern zusammen, so bleibt er bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode in seiner Zusammensetzung unberührt. Scheidet während dieser Zeit ein Mitglied aus, so ist nach § 13 Abs. 3 und 4 vorzugehenVerweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Die Versammlung der Bürgermeister für die Wahl der Gemeindevertreter nach § 11 Abs. 2 Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist innerhalb von vier Wochen nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einzuberufen. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft der bisherigen Vertreter der Gemeinden im Aufsichtsrat der Tourismusverbände erlischt mit dem Ablauf des Tages der Wahl nach § 11 Abs. 2. Erstreckt, beziehen sich der TourismusverbandVerweisungen auf das Gebiet einer oder zweier Gemeinde(n), so erlischt die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft der bisherigen Vertreter der Gemeinden mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(3) Tourismusverbände,Bundesgesetze auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes aufgrund des § 1 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991, LGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 106/2001, bestehen, bleiben so lange in ihrem Bestand unberührt, bis sie durch Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, aufgelöst werden. Die aufgrund der §§ 1 Abs. 2 und 3 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 erlassenen und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in Geltung stehenden Verordnungen über die Errichtung eines Tourismusverbandes oder die Änderung des Gebietes eines Tourismusverbandes bleiben so lange in Geltung, bis durch Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, eine anderweitige Regelung getroffen wird.Folgenden jeweils angeführte Fassung:

(4) Die Verordnung nach § 33 Abs. 1 betreffend die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen ist spätestens drei Monate nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes neu zu erlassen.

1.

Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2014,

2.

Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2013,

3.

Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 63/2013,

4.

Normverbrauchsabgabegesetz – NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2014,

5.

Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2014,

6.

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/2961 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2014.

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