§ 36 NG 1990

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Jede Maßnahme, die zur Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle geeignet ist, bedarf unbeschadet strengerer Vorschriften auf Grund des § 39 vor ihrer Ausführung der Bewilligung der BezirksverwaltungsbehördeBehörde.

(2) Einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 bedarf auch jede Beeinträchtigung der mit einer Naturhöhle in Zusammenhang stehenden Erscheinungen (Eingänge und ähnliches) sowie jede Beeinträchtigung oder Beseitigung des Inhaltes von Naturhöhlen (z. B. Flora und Fauna).

(3) Jeder, der Naturhöhlen oder Teile von solchen entdeckt, hat dies der BezirksverwaltungsbehördeBehörde unverzüglich zu melden.

Stand vor dem 03.11.2020

In Kraft vom 09.10.2004 bis 03.11.2020

(1) Jede Maßnahme, die zur Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle geeignet ist, bedarf unbeschadet strengerer Vorschriften auf Grund des § 39 vor ihrer Ausführung der Bewilligung der BezirksverwaltungsbehördeBehörde.

(2) Einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 bedarf auch jede Beeinträchtigung der mit einer Naturhöhle in Zusammenhang stehenden Erscheinungen (Eingänge und ähnliches) sowie jede Beeinträchtigung oder Beseitigung des Inhaltes von Naturhöhlen (z. B. Flora und Fauna).

(3) Jeder, der Naturhöhlen oder Teile von solchen entdeckt, hat dies der BezirksverwaltungsbehördeBehörde unverzüglich zu melden.

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