§ 43 NG 1990 Meldepflicht

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.10.2004 bis 31.12.9999

(1) Mineralien- und Fossilienfunde, die auf Grund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit, ihrer Zusammensetzung oder sonstiger Fundumstände von besonderer Bedeutung sind, sind vomvon der Finderin oder dem Finder der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Vor der Weitergabe von Mineralien- oder Fossilienfunden im Sinne des Abs. 1 oder von Teilen davon an Dritte, hat die Finderin oder der Finder diese dem Land zum allfälligen Erwerb anzubieten.

Stand vor dem 08.10.2004

In Kraft vom 01.03.1991 bis 08.10.2004

(1) Mineralien- und Fossilienfunde, die auf Grund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit, ihrer Zusammensetzung oder sonstiger Fundumstände von besonderer Bedeutung sind, sind vomvon der Finderin oder dem Finder der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Vor der Weitergabe von Mineralien- oder Fossilienfunden im Sinne des Abs. 1 oder von Teilen davon an Dritte, hat die Finderin oder der Finder diese dem Land zum allfälligen Erwerb anzubieten.

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