§ 20 T-KMG (weggefallen)

Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme jener Bestimmungen, deren Vollziehung den Gemeinden obliegt, als Hilfsorgan der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken§ 20 T-KMG seit 30.04.2025 weggefallen.

(2) Die Bundespolizei hat den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen auf deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Stand vor dem 30.04.2025

In Kraft vom 31.03.2006 bis 30.04.2025
(1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme jener Bestimmungen, deren Vollziehung den Gemeinden obliegt, als Hilfsorgan der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken§ 20 T-KMG seit 30.04.2025 weggefallen.

(2) Die Bundespolizei hat den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen auf deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten