§ 21 T-KMG Bereithaltung von Fahrzeugen und Einsatzgeräten

Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2006 bis 30.04.2025

Die Gemeinden haben im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen erforderlichen Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände und sonstigen Hilfsmittel entsprechend dem Gemeinde-Katastrophenschutzplan zur Verfügung stehen, in einsatzbereitem Zustand erhalten und laufend ergänzt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2006 bis 30.04.2025

Die Gemeinden haben im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen erforderlichen Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände und sonstigen Hilfsmittel entsprechend dem Gemeinde-Katastrophenschutzplan zur Verfügung stehen, in einsatzbereitem Zustand erhalten und laufend ergänzt werden.

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