§ 62b VBO 1995

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
§ 62b.Paragraph 62 b,

Auf jene als Lehrer im Sinn desentfällt; § 51 LGBl. Nr. 27/2025tätige Vertragsbedienstete, die vom 15. Mai 2025. Auf jene als Lehrer im Sinn des Paragraph 51entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2025, tätige Vertragsbedienstete, die vom 15. Mai 2025.

  1. 1.Ziffer einsnur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen oder
  2. 2.Ziffer 2nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen worden sind,
und deren Dienstverhältnis zur Stadt Wien vor dem Inkrafttreten des Art. IV Z 19 des Gesetzes, mit dem die Dienstordnung 1994 (9. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (14. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Pensionsordnung 1995 (9. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (9. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert werden, begonnen hat, ist § 52 in der bis zu diesem Inkrafttreten geltenden Fassung so lange weiterhin anzuwenden, als nicht die unwiderrufliche schriftliche Erklärung abgegeben wird, ab dem der Erklärung folgenden Monatsersten nach den Gehaltsansätzen des Schemas IVL entlohnt werden zu wollen.und deren Dienstverhältnis zur Stadt Wien vor dem Inkrafttreten des Art. römisch IV Ziffer 19, des Gesetzes, mit dem die Dienstordnung 1994 (9. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (14. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Pensionsordnung 1995 (9. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (9. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert werden, begonnen hat, ist Paragraph 52, in der bis zu diesem Inkrafttreten geltenden Fassung so lange weiterhin anzuwenden, als nicht die unwiderrufliche schriftliche Erklärung abgegeben wird, ab dem der Erklärung folgenden Monatsersten nach den Gehaltsansätzen des Schemas IVL entlohnt werden zu wollen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2024
§ 62b.Paragraph 62 b,

Auf jene als Lehrer im Sinn desentfällt; § 51 LGBl. Nr. 27/2025tätige Vertragsbedienstete, die vom 15. Mai 2025. Auf jene als Lehrer im Sinn des Paragraph 51entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2025, tätige Vertragsbedienstete, die vom 15. Mai 2025.

  1. 1.Ziffer einsnur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen oder
  2. 2.Ziffer 2nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen worden sind,
und deren Dienstverhältnis zur Stadt Wien vor dem Inkrafttreten des Art. IV Z 19 des Gesetzes, mit dem die Dienstordnung 1994 (9. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (14. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Pensionsordnung 1995 (9. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (9. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert werden, begonnen hat, ist § 52 in der bis zu diesem Inkrafttreten geltenden Fassung so lange weiterhin anzuwenden, als nicht die unwiderrufliche schriftliche Erklärung abgegeben wird, ab dem der Erklärung folgenden Monatsersten nach den Gehaltsansätzen des Schemas IVL entlohnt werden zu wollen.und deren Dienstverhältnis zur Stadt Wien vor dem Inkrafttreten des Art. römisch IV Ziffer 19, des Gesetzes, mit dem die Dienstordnung 1994 (9. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (14. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Pensionsordnung 1995 (9. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (9. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert werden, begonnen hat, ist Paragraph 52, in der bis zu diesem Inkrafttreten geltenden Fassung so lange weiterhin anzuwenden, als nicht die unwiderrufliche schriftliche Erklärung abgegeben wird, ab dem der Erklärung folgenden Monatsersten nach den Gehaltsansätzen des Schemas IVL entlohnt werden zu wollen.

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