§ 34 Oö. GemO 1990

Oö. Gemeindeordnung 1990

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Den Vizebürgermeistern und den Fraktionsobmännern, die nicht zugleich Bürgermeister sind und einer Fraktion angehören, die aus mehr als einem Mitglied des Gemeinderates besteht, gebührt eine Aufwandsentschädigung.

(2) Die Aufwandsentschädigung für die Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeister beträgt:

1.

in Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister
für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister

1311%
98%,

2.

in Gemeinden mit 1.001 bis 4.500 Einwohnerinnen und Einwohnern

für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister
für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister
für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister

1917%
1412%
109%,

3.

in Gemeinden mit 4.501 bis 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister
für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister
für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister

2821%
1915%
1411%,

4.

in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister
für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister
für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister

3830%
2822%
1915%

des Bezugs der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. Als Bezug der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters gilt der Bezug, der gemäß § 2 Abs. 1 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 für eine nicht hauptberufliche Bürgermeisterin bzw. einen nicht hauptberuflichen Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde festgesetzt ist; für die Bestimmung der Einwohnerzahl ist § 2 Abs. 5 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018, 92/2018)

(3) Für die Besorgung wichtiger Aufgaben kann durch Verordnung des Gemeinderates auch für die Mitglieder des Gemeindevorstands, die nicht zugleich Bürgermeister sind, eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt werden. Die Höhe einer solchen Aufwandsentschädigung ist unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Arbeitsbelastung und die erhöhten Aufwendungen festzusetzen. Sie darf für Vizebürgermeister 5040% und für die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstands 3025% des Bezugs des Bürgermeisters nicht übersteigen; Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 92/2018)

(4) Die Aufwandsentschädigung für die Fraktionsobmänner beträgt 1412% des Bezugs des Bürgermeisters; Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Hat ein Fraktionsobmann auf Grund der Abs. 2 und 3 mehrere Ansprüche auf eine Aufwandsentschädigung, ist ihm nur die jeweils höhere auszuzahlen. (Anm: LGBl. Nr. 92/2018)

(5) Sofern ihnen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 bis 4 und kein Bezug im Sinn des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 gebührt, haben die Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinderates für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeindevorstandes, des Gemeinderates und der Ausschüsse Anspruch auf ein Sitzungsgeld, dessen Höhe vom Gemeinderat festzulegen ist. Das Sitzungsgeld muß mindestens mit 1% und darf höchstens mit 3% des Bezuges des Bürgermeisters festgelegt werden. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(6) Übt der Bürgermeister seine Funktion durch einen zusammenhängenden Zeitraum von wenigstens 14 Tagen nicht aus, gebührt dem Vizebürgermeister, der den Bürgermeister in seiner Funktion während dieses Zeitraumes vertritt, eine Aufwandsentschädigung in der Höhe des auf den Vertretungszeitraum entfallenden aliquoten Anteils des Bezuges des Bürgermeisters, ein aliquoter Anteil an den Sonderzahlungen und der Ersatz der Reisekosten. Während dieses Vertretungszeitraumes ruht die dem Vizebürgermeister gemäß Abs. 2 gebührende Aufwandsentschädigung. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 8/2005)

(6a) Sind seit Eintritt des Verhinderungsfalls gemäß Abs. 6 drei Monate verstrichen, kann der Vizebürgermeister, der den Bürgermeister seit Eintritt des Verhinderungsfalls gemäß Abs. 6 vertreten hat, erklären, dass er für den Zeitraum der weiteren Vertretung keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt. Die Erklärung ist binnen zwei Wochen nach Ablauf des dritten Monats der Vertretung schriftlich beim Gemeindeamt (Stadtamt) einzubringen. Sie wird mit ihrem Einlangen wirksam und gilt solange, bis der Bürgermeister seine Funktion wieder ausübt. Für den Zeitraum der Geltung der Erklärung gebührt dem Vizebürgermeister der hauptberufliche Bezug des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, ein aliquoter Anteil an den Sonderzahlungen und der Ersatz der Reisekosten. Auch während dieses Zeitraums ruht die dem Vizebürgermeister gemäß Abs. 2 gebührende Aufwandsentschädigung. (Anm: LGBl. Nr. 8/2005)

(7) Mitgliedern des Gemeindevorstandes bzw. Stadtrates und Gemeinderäten, denen kein Bezug nach dem Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 gebührt und die nicht Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, gebührt der Ersatz des mit ihrer Funktionsausübung verbundenen nachweislichen Verdienstentganges aus einer selbständigen oder unselbständigen beruflichen Tätigkeit in einem von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Ausmaß der Arbeitsstunden pro Jahr. In dieser Verordnung kann die Höhe des Verdienstentganges auch in Form eines Bauschbetrages pro Stunde festgelegt werden.

(8) Ein Verzicht auf Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen ist nur zulässig, wenn der (die) Anspruchsberechtigte nachweist, dass er (sie) durch die Annahme der Geldleistungen pensionsversicherungsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche oder arbeitslosenversicherungsrechtliche Ansprüche verliert oder nicht erhält und ihm (ihr) dadurch ein finanzieller Nachteil erwächst, der den Anspruch auf Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen übersteigt. Der Verzicht kann befristet oder unbefristet zur Gänze oder teilweise erklärt werden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich zu erfolgen und muss mit einer Begründung versehen sein; in der Begründung muss auf den finanziellen Nachteil konkret eingegangen werden; die zum Nachweis der Zulässigkeit des Verzichts erforderlichen Unterlagen sind anzuschließen. Die begründete Verzichtserklärung ist beim Gemeindeamt einzubringen. Die Gemeinde hat die Verzichtserklärung einschließlich der Unterlagen der Landesregierung zu übermitteln. Die Verzichtserklärung wird mit dem auf das Einlangen beim Gemeindeamt folgenden Monatsersten wirksam, sofern die Landesregierung nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage den Verzicht mit Bescheid für unzulässig erklärt. Ein derartiger Bescheid darf nur erlassen werden, wenn die Verzichtserklärung nicht den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht. Die Verzichtserklärung kann durch schriftliche Erklärung widerrufen werden. Ein solcher Widerruf wird mit dem auf das Einlangen beim Gemeindeamt folgenden Monatsersten wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(9) Für Anfall, Einstellung und Auszahlung der Aufwandsentschädigungen gelten die Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 sinngemäß.

(10) Neben einer Aufwandsentschädigung im Sinn der vorstehenden Absätze gebührt auch der Ersatz der Reisekosten in sinngemäßer Anwendung des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998.

(Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 8/1998, 7/200, 152/2001, 82/2002, 92/2018)

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.09.2021

(1) Den Vizebürgermeistern und den Fraktionsobmännern, die nicht zugleich Bürgermeister sind und einer Fraktion angehören, die aus mehr als einem Mitglied des Gemeinderates besteht, gebührt eine Aufwandsentschädigung.

(2) Die Aufwandsentschädigung für die Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeister beträgt:

1.

in Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister
für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister

1311%
98%,

2.

in Gemeinden mit 1.001 bis 4.500 Einwohnerinnen und Einwohnern

für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister
für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister
für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister

1917%
1412%
109%,

3.

in Gemeinden mit 4.501 bis 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister
für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister
für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister

2821%
1915%
1411%,

4.

in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister
für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister
für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister

3830%
2822%
1915%

des Bezugs der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. Als Bezug der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters gilt der Bezug, der gemäß § 2 Abs. 1 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 für eine nicht hauptberufliche Bürgermeisterin bzw. einen nicht hauptberuflichen Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde festgesetzt ist; für die Bestimmung der Einwohnerzahl ist § 2 Abs. 5 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018, 92/2018)

(3) Für die Besorgung wichtiger Aufgaben kann durch Verordnung des Gemeinderates auch für die Mitglieder des Gemeindevorstands, die nicht zugleich Bürgermeister sind, eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt werden. Die Höhe einer solchen Aufwandsentschädigung ist unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Arbeitsbelastung und die erhöhten Aufwendungen festzusetzen. Sie darf für Vizebürgermeister 5040% und für die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstands 3025% des Bezugs des Bürgermeisters nicht übersteigen; Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 92/2018)

(4) Die Aufwandsentschädigung für die Fraktionsobmänner beträgt 1412% des Bezugs des Bürgermeisters; Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Hat ein Fraktionsobmann auf Grund der Abs. 2 und 3 mehrere Ansprüche auf eine Aufwandsentschädigung, ist ihm nur die jeweils höhere auszuzahlen. (Anm: LGBl. Nr. 92/2018)

(5) Sofern ihnen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 bis 4 und kein Bezug im Sinn des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 gebührt, haben die Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinderates für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeindevorstandes, des Gemeinderates und der Ausschüsse Anspruch auf ein Sitzungsgeld, dessen Höhe vom Gemeinderat festzulegen ist. Das Sitzungsgeld muß mindestens mit 1% und darf höchstens mit 3% des Bezuges des Bürgermeisters festgelegt werden. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(6) Übt der Bürgermeister seine Funktion durch einen zusammenhängenden Zeitraum von wenigstens 14 Tagen nicht aus, gebührt dem Vizebürgermeister, der den Bürgermeister in seiner Funktion während dieses Zeitraumes vertritt, eine Aufwandsentschädigung in der Höhe des auf den Vertretungszeitraum entfallenden aliquoten Anteils des Bezuges des Bürgermeisters, ein aliquoter Anteil an den Sonderzahlungen und der Ersatz der Reisekosten. Während dieses Vertretungszeitraumes ruht die dem Vizebürgermeister gemäß Abs. 2 gebührende Aufwandsentschädigung. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 8/2005)

(6a) Sind seit Eintritt des Verhinderungsfalls gemäß Abs. 6 drei Monate verstrichen, kann der Vizebürgermeister, der den Bürgermeister seit Eintritt des Verhinderungsfalls gemäß Abs. 6 vertreten hat, erklären, dass er für den Zeitraum der weiteren Vertretung keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt. Die Erklärung ist binnen zwei Wochen nach Ablauf des dritten Monats der Vertretung schriftlich beim Gemeindeamt (Stadtamt) einzubringen. Sie wird mit ihrem Einlangen wirksam und gilt solange, bis der Bürgermeister seine Funktion wieder ausübt. Für den Zeitraum der Geltung der Erklärung gebührt dem Vizebürgermeister der hauptberufliche Bezug des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, ein aliquoter Anteil an den Sonderzahlungen und der Ersatz der Reisekosten. Auch während dieses Zeitraums ruht die dem Vizebürgermeister gemäß Abs. 2 gebührende Aufwandsentschädigung. (Anm: LGBl. Nr. 8/2005)

(7) Mitgliedern des Gemeindevorstandes bzw. Stadtrates und Gemeinderäten, denen kein Bezug nach dem Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 gebührt und die nicht Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, gebührt der Ersatz des mit ihrer Funktionsausübung verbundenen nachweislichen Verdienstentganges aus einer selbständigen oder unselbständigen beruflichen Tätigkeit in einem von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Ausmaß der Arbeitsstunden pro Jahr. In dieser Verordnung kann die Höhe des Verdienstentganges auch in Form eines Bauschbetrages pro Stunde festgelegt werden.

(8) Ein Verzicht auf Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen ist nur zulässig, wenn der (die) Anspruchsberechtigte nachweist, dass er (sie) durch die Annahme der Geldleistungen pensionsversicherungsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche oder arbeitslosenversicherungsrechtliche Ansprüche verliert oder nicht erhält und ihm (ihr) dadurch ein finanzieller Nachteil erwächst, der den Anspruch auf Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen übersteigt. Der Verzicht kann befristet oder unbefristet zur Gänze oder teilweise erklärt werden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich zu erfolgen und muss mit einer Begründung versehen sein; in der Begründung muss auf den finanziellen Nachteil konkret eingegangen werden; die zum Nachweis der Zulässigkeit des Verzichts erforderlichen Unterlagen sind anzuschließen. Die begründete Verzichtserklärung ist beim Gemeindeamt einzubringen. Die Gemeinde hat die Verzichtserklärung einschließlich der Unterlagen der Landesregierung zu übermitteln. Die Verzichtserklärung wird mit dem auf das Einlangen beim Gemeindeamt folgenden Monatsersten wirksam, sofern die Landesregierung nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage den Verzicht mit Bescheid für unzulässig erklärt. Ein derartiger Bescheid darf nur erlassen werden, wenn die Verzichtserklärung nicht den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht. Die Verzichtserklärung kann durch schriftliche Erklärung widerrufen werden. Ein solcher Widerruf wird mit dem auf das Einlangen beim Gemeindeamt folgenden Monatsersten wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(9) Für Anfall, Einstellung und Auszahlung der Aufwandsentschädigungen gelten die Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 sinngemäß.

(10) Neben einer Aufwandsentschädigung im Sinn der vorstehenden Absätze gebührt auch der Ersatz der Reisekosten in sinngemäßer Anwendung des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998.

(Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 8/1998, 7/200, 152/2001, 82/2002, 92/2018)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten