§ 77 NG 1990 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.10.2004 bis 31.12.9999

Die Aufgaben nach § 2 Abs. 2, die Ausübung der Parteistellung (§ 52) und die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten oder zum Naturschutzbeauftragten (§ 60) sowie die Aufgaben nach den §§ 55 Abs. 4 und 81 Abs. 11 sind von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Stand vor dem 08.10.2004

In Kraft vom 07.09.2001 bis 08.10.2004

Die Aufgaben nach § 2 Abs. 2, die Ausübung der Parteistellung (§ 52) und die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten oder zum Naturschutzbeauftragten (§ 60) sowie die Aufgaben nach den §§ 55 Abs. 4 und 81 Abs. 11 sind von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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