§ 14 LDHG 1978

Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Vertreter und Vertreterinnen (Stellvertreter und Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen sind für die Dauer von fünf Schuljahren (Funktionsperiode) jeweils vor Ablauf des fünften Schuljahres schriftlich dem Stadtschulratder Bildungsdirektion für Wien zu nominieren und gelten mit dem Einlangen der Nominierung auf die Dauer der Funktionsperiode als bestellt. Das Schuljahr im Sinn dieses Gesetzes beginnt jeweils am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres.

(2) Wird eine Nominierung nicht rechtzeitig vorgenommen, hat das Kollegium des Stadtschulratesdie Bildungsdirektion für Wien Landeslehrer oder Landeslehrerinnen der entsprechenden Gruppen (§ 13 Abs. 2 bis 4) zu Vertretern oder Vertreterinnen (Stellvertretern oder Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen zu bestellen.“

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Die Vertreter und Vertreterinnen (Stellvertreter und Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen sind für die Dauer von fünf Schuljahren (Funktionsperiode) jeweils vor Ablauf des fünften Schuljahres schriftlich dem Stadtschulratder Bildungsdirektion für Wien zu nominieren und gelten mit dem Einlangen der Nominierung auf die Dauer der Funktionsperiode als bestellt. Das Schuljahr im Sinn dieses Gesetzes beginnt jeweils am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres.

(2) Wird eine Nominierung nicht rechtzeitig vorgenommen, hat das Kollegium des Stadtschulratesdie Bildungsdirektion für Wien Landeslehrer oder Landeslehrerinnen der entsprechenden Gruppen (§ 13 Abs. 2 bis 4) zu Vertretern oder Vertreterinnen (Stellvertretern oder Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen zu bestellen.“

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