§ 16 WTFG Buchführungspflicht

Wiener Tourismusförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2017 bis 31.12.9999

Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben, abgesehen vom Fall der Pauschalierung der Ortstaxe, die geschäftlichen Aufzeichnungen (§ 13 Abs. 2) derart zu führen, dass alle Beherbergungenentgeltlichen Aufenthalte sowie das für jede einzelne Beherbergungjeden einzelnen entgeltlichen Aufenthalt vereinnahmte Entgelt zuverlässig ersichtlich ist.

Stand vor dem 17.02.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 17.02.2017

Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben, abgesehen vom Fall der Pauschalierung der Ortstaxe, die geschäftlichen Aufzeichnungen (§ 13 Abs. 2) derart zu führen, dass alle Beherbergungenentgeltlichen Aufenthalte sowie das für jede einzelne Beherbergungjeden einzelnen entgeltlichen Aufenthalt vereinnahmte Entgelt zuverlässig ersichtlich ist.

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