§ 19 WTFG Pflicht zur Mitarbeit an Tourismusförderungsmaßnahmen

Wiener Tourismusförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2017 bis 31.12.9999

Die Inhaber und Inhaberinnen von Reisebüros einschließlich Online-Reisebüros, VerkehrsunternehmungenVerkehrs- und Handelsunternehmungen, Gast- und Schankgewerbebetrieben und Veranstaltungsbetrieben im Sinne des Veranstaltungsbetriebegesetzes (Gesetz vom 24, Kinobetriebsstätten gemäß dem Wiener Kinogesetz 1955, LGBl. Juli 1945, StGBl.für Wien Nr. 101)18/1955, in der jeweils geltenden Fassung, von Konzessionen gemäß dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, für den dauerhaften Betrieb von Theatern, Varietés, Kabaretts, Zirkussen, Unterhaltungsspielapparaten und anderen Dauerveranstaltungen sowie die konzessioniertenInhaber und Inhaberinnen von Sportveranstaltungsbetrieben (§ 6 Abs. 1 Z 6 Wiener Veranstaltungsgesetz), Volksvergnügungsbetrieben (§ 6 Abs. 1 Z 5 Wiener Veranstaltungsgesetz), Schausteller- und Varieté-Betrieben (§ 2 Abs. 2 und § 21 Abs. 2b Wiener Veranstaltungsgesetz), Unterkünften sowie Fremdenführer und Fremdenführerinnen, Reisebetreuer und Reisebetreuerinnen und die Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen (§ 15 Abs. 2) sind verpflichtet, dem Verband auf sein Verlangen die für die Tourismusförderung und Statistikzwecke benötigten Auskünfte zu geben. Die Auskünfte dürfen bei voller Wahrung des Kunst-, Betriebs-, Geschäfts- und Steuergeheimnisses und unter Ausschluß aller das Privatleben berührenden Tatsachen nur für Zwecke der Tourismusförderung und Statistikzwecke verwendet werden. Wer in Wien einen Kongreß (Tagung) veranstaltet oder mit der Durchführung einer solchen Veranstaltung betraut wird, hat dies dem Verband anzuzeigen.

Stand vor dem 17.02.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 17.02.2017

Die Inhaber und Inhaberinnen von Reisebüros einschließlich Online-Reisebüros, VerkehrsunternehmungenVerkehrs- und Handelsunternehmungen, Gast- und Schankgewerbebetrieben und Veranstaltungsbetrieben im Sinne des Veranstaltungsbetriebegesetzes (Gesetz vom 24, Kinobetriebsstätten gemäß dem Wiener Kinogesetz 1955, LGBl. Juli 1945, StGBl.für Wien Nr. 101)18/1955, in der jeweils geltenden Fassung, von Konzessionen gemäß dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, für den dauerhaften Betrieb von Theatern, Varietés, Kabaretts, Zirkussen, Unterhaltungsspielapparaten und anderen Dauerveranstaltungen sowie die konzessioniertenInhaber und Inhaberinnen von Sportveranstaltungsbetrieben (§ 6 Abs. 1 Z 6 Wiener Veranstaltungsgesetz), Volksvergnügungsbetrieben (§ 6 Abs. 1 Z 5 Wiener Veranstaltungsgesetz), Schausteller- und Varieté-Betrieben (§ 2 Abs. 2 und § 21 Abs. 2b Wiener Veranstaltungsgesetz), Unterkünften sowie Fremdenführer und Fremdenführerinnen, Reisebetreuer und Reisebetreuerinnen und die Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen (§ 15 Abs. 2) sind verpflichtet, dem Verband auf sein Verlangen die für die Tourismusförderung und Statistikzwecke benötigten Auskünfte zu geben. Die Auskünfte dürfen bei voller Wahrung des Kunst-, Betriebs-, Geschäfts- und Steuergeheimnisses und unter Ausschluß aller das Privatleben berührenden Tatsachen nur für Zwecke der Tourismusförderung und Statistikzwecke verwendet werden. Wer in Wien einen Kongreß (Tagung) veranstaltet oder mit der Durchführung einer solchen Veranstaltung betraut wird, hat dies dem Verband anzuzeigen.

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