§ 73 Oö. GemO 1990

Oö. Gemeindeordnung 1990

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2019 bis 31.12.9999

(1) DerDie Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat über das gesamte Eigentumgemäß den Bestimmungen der Gemeinde einschließlich der wirtschaftlichen UnternehmungenVoranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) ein VerzeichnisInventarverzeichnis zu führen.

(2) Auf Grund dieses Verzeichnisses des Gemeindeeigentums hat der Bürgermeister die Vermögens- und Schuldenrechnung zu erstellen. Diese hat den Bestand am Beginn und am Ende des Rechnungsjahres sowie die während des Rechnungsjahres eingetretenen Änderungen zu umfassen; sie bildet einen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde. Vor der öffentlichen Auflegung des Rechnungsabschlusses (§ 92 Abs. 4) hat der Prüfungsausschuß die Vermögens- und Schuldenrechnung sowie das Verzeichnis des Gemeindeeigentums zu überprüfen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sinngemäß.

(4) Die näherenLandesregierung kann nähere Bestimmungen zur Durchführung der in dendes Abs. 1 bis 3 enthaltenen Vorschriften hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffenregeln.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

Stand vor dem 12.07.2019

In Kraft vom 15.12.1990 bis 12.07.2019

(1) DerDie Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat über das gesamte Eigentumgemäß den Bestimmungen der Gemeinde einschließlich der wirtschaftlichen UnternehmungenVoranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) ein VerzeichnisInventarverzeichnis zu führen.

(2) Auf Grund dieses Verzeichnisses des Gemeindeeigentums hat der Bürgermeister die Vermögens- und Schuldenrechnung zu erstellen. Diese hat den Bestand am Beginn und am Ende des Rechnungsjahres sowie die während des Rechnungsjahres eingetretenen Änderungen zu umfassen; sie bildet einen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde. Vor der öffentlichen Auflegung des Rechnungsabschlusses (§ 92 Abs. 4) hat der Prüfungsausschuß die Vermögens- und Schuldenrechnung sowie das Verzeichnis des Gemeindeeigentums zu überprüfen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sinngemäß.

(4) Die näherenLandesregierung kann nähere Bestimmungen zur Durchführung der in dendes Abs. 1 bis 3 enthaltenen Vorschriften hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffenregeln.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten