§ 87 Oö. GemO 1990 § 87

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

§ 87

Auftragsvergabe

(1) Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge für die Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie für die in ihrer Verwaltung stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sind, wenn ihr Wert mehr als 15.000 Euro, höchstens aber 150.000 Euro beträgt, durch beschränkte Ausschreibung, wenn ihr Wert aber 150.000 Euro übersteigt, durch öffentliche Ausschreibung zu vergeben, sofern nicht wegen besonderer Verhältnisse (wie Naturkatastrophen, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Epidemien) oder wegen der Art der Arbeiten oder Lieferungen eine andere Art der Vergabe geboten erscheint. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 152/2001)

(2) Zur Berechnung der Schwellenwerte gemäß Abs. 1 ist das Oö. Vergabegesetz sinngemäß anzuwenden.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 152/2001BGBl. I Nr. 99/2002)

(3) Unbeschadet sonstiger vergaberechtlicher Bestimmungen sind bei Darlehens- und Kreditaufnahmen sowie bei der Aufnahme von Kassenkrediten mindestens drei Angebote einzuholen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2002

§ 87

Auftragsvergabe

(1) Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge für die Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie für die in ihrer Verwaltung stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sind, wenn ihr Wert mehr als 15.000 Euro, höchstens aber 150.000 Euro beträgt, durch beschränkte Ausschreibung, wenn ihr Wert aber 150.000 Euro übersteigt, durch öffentliche Ausschreibung zu vergeben, sofern nicht wegen besonderer Verhältnisse (wie Naturkatastrophen, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Epidemien) oder wegen der Art der Arbeiten oder Lieferungen eine andere Art der Vergabe geboten erscheint. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 152/2001)

(2) Zur Berechnung der Schwellenwerte gemäß Abs. 1 ist das Oö. Vergabegesetz sinngemäß anzuwenden.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 152/2001BGBl. I Nr. 99/2002)

(3) Unbeschadet sonstiger vergaberechtlicher Bestimmungen sind bei Darlehens- und Kreditaufnahmen sowie bei der Aufnahme von Kassenkrediten mindestens drei Angebote einzuholen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

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