§ 88 Oö. GemO 1990 § 88

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Entfallen (Anm: § 88LGBl. Nr. 152/2001)

Kostenumlegung auf Interessenten

(1) Ist die Gemeinde auf Grund besonderer Rechtsvorschriften verpflichtet, für bestimmte Vorhaben die Kosten zu tragen oder zu diesen beizutragen, so kann die Gemeinde, wenn dem nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, diese Kosten insoweit auf andere Interessenten umlegen, als diesen aus dem Vorhaben ein besonderer Vorteil erwächst oder ein besonderer Nachteil abgewendet wird.

(2) Die näheren Bestimmungen hat, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, der Gemeinderat in einer Beitragsordnung zu treffen, die einen einheitlichen objektiven Schlüssel (wie Grundstücksgröße, Einheitswert, Länge des anrainenden Grundstückes, erlangter Vorteil oder abgewendeter Nachteil) über die Umlegung solcher Kosten auf die Interessenten zu enthalten hat.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 15.12.1990 bis 31.12.2001

Entfallen (Anm: § 88LGBl. Nr. 152/2001)

Kostenumlegung auf Interessenten

(1) Ist die Gemeinde auf Grund besonderer Rechtsvorschriften verpflichtet, für bestimmte Vorhaben die Kosten zu tragen oder zu diesen beizutragen, so kann die Gemeinde, wenn dem nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, diese Kosten insoweit auf andere Interessenten umlegen, als diesen aus dem Vorhaben ein besonderer Vorteil erwächst oder ein besonderer Nachteil abgewendet wird.

(2) Die näheren Bestimmungen hat, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, der Gemeinderat in einer Beitragsordnung zu treffen, die einen einheitlichen objektiven Schlüssel (wie Grundstücksgröße, Einheitswert, Länge des anrainenden Grundstückes, erlangter Vorteil oder abgewendeter Nachteil) über die Umlegung solcher Kosten auf die Interessenten zu enthalten hat.

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