§ 35 W-BedSchG 1998 Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen

Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Dienstgeberin muß sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.

(2) Die Dienstgeberin mußmuss die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß § 34 einstufen.

(3) Die Dienstgeberin muß die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandenseinvon den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Arbeitsstoffe verbunden seinArt ihrer Verwendung ausgehen könnten. Sie mußmuss dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel mußmuss sie Auskünfte der Herstellerinnen und Hersteller oder Importeurinnen und Importeure einholen.

(43) Werden Arbeitsstoffe von der Dienstgeberin erworben, gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 2 Folgendes:

1.

Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2010, BGBl. I Nr. 10, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, oder dem Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013, gekennzeichnet oder deklariert ist, kann die Dienstgeberin, wenn sie über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.

a.

der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung),

b.

dem Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,

c.

dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011,

d.

dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, oder

e.

dem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013,

gekennzeichnet oder deklariert ist, kann die Dienstgeberin, wenn sie über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.

2.

Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, kann die Dienstgeberin, wenn sie über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt.

(54) Die Dienstgeberin muß in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 34 Abs. 1 auf die Bediensteten ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.

(65) Die Dienstgeberin muß in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration vorliegen, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen.

Stand vor dem 24.07.2015

In Kraft vom 30.10.2014 bis 24.07.2015

(1) Die Dienstgeberin muß sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.

(2) Die Dienstgeberin mußmuss die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß § 34 einstufen.

(3) Die Dienstgeberin muß die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandenseinvon den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Arbeitsstoffe verbunden seinArt ihrer Verwendung ausgehen könnten. Sie mußmuss dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel mußmuss sie Auskünfte der Herstellerinnen und Hersteller oder Importeurinnen und Importeure einholen.

(43) Werden Arbeitsstoffe von der Dienstgeberin erworben, gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 2 Folgendes:

1.

Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2010, BGBl. I Nr. 10, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, oder dem Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013, gekennzeichnet oder deklariert ist, kann die Dienstgeberin, wenn sie über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.

a.

der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung),

b.

dem Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,

c.

dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011,

d.

dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, oder

e.

dem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013,

gekennzeichnet oder deklariert ist, kann die Dienstgeberin, wenn sie über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.

2.

Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, kann die Dienstgeberin, wenn sie über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt.

(54) Die Dienstgeberin muß in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 34 Abs. 1 auf die Bediensteten ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.

(65) Die Dienstgeberin muß in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration vorliegen, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen.

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