§ 108 Oö. GemO 1990 § 108

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 108

Fortführung der Verwaltung

(1) Die Landesregierung hat im Falle der Auflösung des Gemeinderates zur Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des neuen Bürgermeisters einen Regierungskommissär einzusetzen. Die Landesregierung hat zur Beratung des Regierungskommissärs in allen wichtigen Angelegenheiten über Vorschlag der im Gemeindevorstand vertreten gewesenen WahlparteienFraktionen einen ehrenamtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor der Auflösung bestandenen Gemeindevorstand zu entsprechen hat. Lediglich zur Anfechtung des Auflösungsbescheides bleibt dem aufgelösten Gemeinderat seine Funktion gewahrt. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 25/2002 [DFB])

(2) Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.

(3) Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs verbundenen Kosten hat die Gemeinde zu tragen.

(4) Die LandesregierungDer Bürgermeister hat innerhalb von sechs Wochen nach der Auflösung die Neuwahl des Gemeinderates auszuschreiben. Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates hat der Regierungskommissär einzuberufen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 15.12.1990 bis 31.12.2001
§ 108

Fortführung der Verwaltung

(1) Die Landesregierung hat im Falle der Auflösung des Gemeinderates zur Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des neuen Bürgermeisters einen Regierungskommissär einzusetzen. Die Landesregierung hat zur Beratung des Regierungskommissärs in allen wichtigen Angelegenheiten über Vorschlag der im Gemeindevorstand vertreten gewesenen WahlparteienFraktionen einen ehrenamtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor der Auflösung bestandenen Gemeindevorstand zu entsprechen hat. Lediglich zur Anfechtung des Auflösungsbescheides bleibt dem aufgelösten Gemeinderat seine Funktion gewahrt. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 25/2002 [DFB])

(2) Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.

(3) Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs verbundenen Kosten hat die Gemeinde zu tragen.

(4) Die LandesregierungDer Bürgermeister hat innerhalb von sechs Wochen nach der Auflösung die Neuwahl des Gemeinderates auszuschreiben. Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates hat der Regierungskommissär einzuberufen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

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