§ 79 T-LWKLAK Behandlung von Berichtigungsanregungen

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Der WahlleiterHält die zuständige Wahlkommission eine Berichtigungsanregung nach § 78 Abs. 3 für begründet, so hat Personen, deren Streichung aus dem Wählerverzeichnis oder deren Aufnahme insie von Amts wegen das Wählerverzeichnis angeregt wurde,zu berichtigen und hiervon den Betroffenen unverzüglich davon zu verständigen. Die Verständigung hat die Bestimmung des Abs. 2 als Belehrung zu enthalten. Im Fall der Aufnahme eines Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis ist § 81 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden. Eine zu Unrecht in ein Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.

(2) Der Betroffene kann bis 18.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Verständigung wegen seiner Streichung aus einem Wählerverzeichnis oder wegen seiner Aufnahme in ein Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Wahlkommission Einspruch erhebeneinen Berichtigungsantrag stellen. § 78 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist anzuwenden.

Stand vor dem 03.07.2014

In Kraft vom 01.01.2007 bis 03.07.2014

(1) Der WahlleiterHält die zuständige Wahlkommission eine Berichtigungsanregung nach § 78 Abs. 3 für begründet, so hat Personen, deren Streichung aus dem Wählerverzeichnis oder deren Aufnahme insie von Amts wegen das Wählerverzeichnis angeregt wurde,zu berichtigen und hiervon den Betroffenen unverzüglich davon zu verständigen. Die Verständigung hat die Bestimmung des Abs. 2 als Belehrung zu enthalten. Im Fall der Aufnahme eines Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis ist § 81 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden. Eine zu Unrecht in ein Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.

(2) Der Betroffene kann bis 18.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Verständigung wegen seiner Streichung aus einem Wählerverzeichnis oder wegen seiner Aufnahme in ein Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Wahlkommission Einspruch erhebeneinen Berichtigungsantrag stellen. § 78 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist anzuwenden.

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