§ 45 W-BedSchG 1998 Durchführung und Beurteilung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen

Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie untersuchenden Ärztinnen und Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
    1. 1.Ziffer einsDie Untersuchungen sind möglichst nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.
    2. 2.Ziffer 2Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
    3. 3.Ziffer 3Der Befund ist der oder dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
    4. 4.Ziffer 4Es hat eine Beurteilung zu erfolgen ("geeignet", „nicht geeignet").
    5. 5.Ziffer 5Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
    6. 6.Ziffer 6Die Beurteilung samt Befund ist unverzüglich dem Magistrat als Behörde zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Der Magistrat als Behörde hat - allenfalls unter Beiziehung ärztlicher Amtssachverständiger - den Befund und die Beurteilung unter Bedachtnahme auf die gegebenen Arbeitsbedingungen zu überprüfen und über die gesundheitliche Eignung sowie über eine allfällige Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung mit Bescheid zu entscheiden. Im Verfahren hat auch die oder der betroffene Bedienstete Parteistellung. Tatsachen, die der ärztlichen Verschwiegenheit unterliegen, dürfen der Dienstgeberin und der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten nur mit Zustimmung der oder des Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
  3. (3)Absatz 3Ein Bescheid über die gesundheitliche Eignung kann entfallen, wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, auch die Überprüfung ergibt, daß die oder der Bedienstete für die betreffende Tätigkeit geeignet ist, und nach schriftlicher Mitteilung dieser Beurteilung an die Parteien keine von ihnen einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides stellt.
  4. (4)Absatz 4Bei bescheidmäßiger Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung darf die oder der Bedienstete mit den im Bescheid angeführten Tätigkeiten nicht mehr beschäftigt werden. Bei Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung ist auf Antrag oder von Amts wegen das Beschäftigungsverbot aufzuheben.
  5. (5)Absatz 5Einer Beschwerde gegen Bescheide über die gesundheitliche Eignung und über die Verkürzung des Zeitabstandes bis zu einer Folgeuntersuchung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Im RIS seit 29.04.2014 Zuletzt aktualisiert am 15.11.2024 Gesetzesnummer 20000099 Dokumentnummer LWI40002057 European Legislation Identifier (ELI) https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1998/49/P45/LWI40002057 Navigation im Suchergebnis
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In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2025
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    1. 1.Ziffer einsDie Untersuchungen sind möglichst nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.
    2. 2.Ziffer 2Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
    3. 3.Ziffer 3Der Befund ist der oder dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
    4. 4.Ziffer 4Es hat eine Beurteilung zu erfolgen ("geeignet", „nicht geeignet").
    5. 5.Ziffer 5Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
    6. 6.Ziffer 6Die Beurteilung samt Befund ist unverzüglich dem Magistrat als Behörde zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Der Magistrat als Behörde hat - allenfalls unter Beiziehung ärztlicher Amtssachverständiger - den Befund und die Beurteilung unter Bedachtnahme auf die gegebenen Arbeitsbedingungen zu überprüfen und über die gesundheitliche Eignung sowie über eine allfällige Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung mit Bescheid zu entscheiden. Im Verfahren hat auch die oder der betroffene Bedienstete Parteistellung. Tatsachen, die der ärztlichen Verschwiegenheit unterliegen, dürfen der Dienstgeberin und der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten nur mit Zustimmung der oder des Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
  3. (3)Absatz 3Ein Bescheid über die gesundheitliche Eignung kann entfallen, wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, auch die Überprüfung ergibt, daß die oder der Bedienstete für die betreffende Tätigkeit geeignet ist, und nach schriftlicher Mitteilung dieser Beurteilung an die Parteien keine von ihnen einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides stellt.
  4. (4)Absatz 4Bei bescheidmäßiger Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung darf die oder der Bedienstete mit den im Bescheid angeführten Tätigkeiten nicht mehr beschäftigt werden. Bei Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung ist auf Antrag oder von Amts wegen das Beschäftigungsverbot aufzuheben.
  5. (5)Absatz 5Einer Beschwerde gegen Bescheide über die gesundheitliche Eignung und über die Verkürzung des Zeitabstandes bis zu einer Folgeuntersuchung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Im RIS seit 29.04.2014 Zuletzt aktualisiert am 15.11.2024 Gesetzesnummer 20000099 Dokumentnummer LWI40002057 European Legislation Identifier (ELI) https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1998/49/P45/LWI40002057 Navigation im Suchergebnis
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