Art. 2 GemWO 1992 (Verfassungsbestimmung)

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2002 bis 31.12.9999

Artikel I Z 1 ergehtDieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verlautbarung im Landesgesetzblatt in Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. 1994 Nr. L 368/38, in der Fassung der Richtlinie 96/30/EG des Rates vom 13. Mai 1996, ABl. 1996 Nr. L 122/14Kraft.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 09.06.1997 bis 23.12.2021

Artikel I Z 1 ergehtDieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verlautbarung im Landesgesetzblatt in Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. 1994 Nr. L 368/38, in der Fassung der Richtlinie 96/30/EG des Rates vom 13. Mai 1996, ABl. 1996 Nr. L 122/14Kraft.

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