§ 11 Oö. KJHG 2014 § 11

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur Fachkräfte heranzuziehen, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Bei Aufgabenbereichen oder Fragestellungen, deren Einschätzung psychologische, rechtliche oder wirtschaftliche Sachkenntnisse erfordern, ist auf eine interdisziplinäre Wahrnehmung der Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeträgers zu achten. Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.

(2) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls die Ausbildungs- und Eignungsvoraussetzungen sowie die Anzahl der erforderlichen Fachkräfte festzulegen. Dabei ist auf fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Bevölkerungsgruppen, die die Leistungen in Anspruch nehmen, Bedacht zu nehmen.

(3) Als Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter dürfen nur Personen eingesetzt werden, die eine gültige Ausbildung für Sozialarbeit absolviert haben; gültige Ausbildungen in der Republik Österreich sind der Abschluss

1.

einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Akademie für Sozialarbeit oder

2.

eines Diplomstudiengangs „Sozialarbeit“ einer inländischen Fachhochschule oder

3.

eines Bachelor-Studiengangs „Soziale Arbeit“ einer inländischen Fachhochschule oder

4.

eines Master-Studiengangs „Soziale Arbeit", wenn ausreichende Kenntnisse in den Bereichen berufliche Handlungskompetenz und Familiensozialarbeit sowie des Familienrechts und des Kinder- und Jugendhilferechts nachgewiesen werden.

(4) Die unmittelbaren Vorgesetzten des Fachpersonals jener Organisationseinheit der Bezirksverwaltungsbehörden, die für die Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständig sind, haben die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 zu erfüllen und eine mehrjährige Berufserfahrung im Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe nachzuweisen. Vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn

1.

die Erfüllung der mit dieser Verwendung verbundenen Aufgaben gesichert erscheint und

2.

eine mindestens sechsjährige Praxis im Aufgabenbereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe nachgewiesen wird sowie

3.

keine wichtigen öffentlichen Interessen, insbesondere solche zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, entgegenstehen.

(5) Das Land und die Städte mit eigenem Statut haben für die regelmäßige Fortbildung ihres mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Fachpersonals vorzusorgen. Supervision ist regelmäßig und im erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen.

(6) Für die Fortbildung und Supervision des Personals von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben deren Rechtsträger vorzusorgen. Das Land kann dabei nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag des Landes Oberösterreich vorgesehenen Mittel finanzielle Unterstützung leisten und eigenes Fachpersonal zur Verfügung stellen.

(7) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

Im RIS seit 06.05.201404.08.2017 Zuletzt aktualisiert am 04.08.2017 Gesetzesnummer 20000777 Dokumentnummer LOO40015039LOO40017949 Zum Seitenanfang. Über diese Seite
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Stand vor dem 20.07.2017

In Kraft vom 01.05.2014 bis 20.07.2017

(1) Für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur Fachkräfte heranzuziehen, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Bei Aufgabenbereichen oder Fragestellungen, deren Einschätzung psychologische, rechtliche oder wirtschaftliche Sachkenntnisse erfordern, ist auf eine interdisziplinäre Wahrnehmung der Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeträgers zu achten. Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.

(2) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls die Ausbildungs- und Eignungsvoraussetzungen sowie die Anzahl der erforderlichen Fachkräfte festzulegen. Dabei ist auf fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Bevölkerungsgruppen, die die Leistungen in Anspruch nehmen, Bedacht zu nehmen.

(3) Als Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter dürfen nur Personen eingesetzt werden, die eine gültige Ausbildung für Sozialarbeit absolviert haben; gültige Ausbildungen in der Republik Österreich sind der Abschluss

1.

einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Akademie für Sozialarbeit oder

2.

eines Diplomstudiengangs „Sozialarbeit“ einer inländischen Fachhochschule oder

3.

eines Bachelor-Studiengangs „Soziale Arbeit“ einer inländischen Fachhochschule oder

4.

eines Master-Studiengangs „Soziale Arbeit", wenn ausreichende Kenntnisse in den Bereichen berufliche Handlungskompetenz und Familiensozialarbeit sowie des Familienrechts und des Kinder- und Jugendhilferechts nachgewiesen werden.

(4) Die unmittelbaren Vorgesetzten des Fachpersonals jener Organisationseinheit der Bezirksverwaltungsbehörden, die für die Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständig sind, haben die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 zu erfüllen und eine mehrjährige Berufserfahrung im Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe nachzuweisen. Vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn

1.

die Erfüllung der mit dieser Verwendung verbundenen Aufgaben gesichert erscheint und

2.

eine mindestens sechsjährige Praxis im Aufgabenbereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe nachgewiesen wird sowie

3.

keine wichtigen öffentlichen Interessen, insbesondere solche zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, entgegenstehen.

(5) Das Land und die Städte mit eigenem Statut haben für die regelmäßige Fortbildung ihres mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Fachpersonals vorzusorgen. Supervision ist regelmäßig und im erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen.

(6) Für die Fortbildung und Supervision des Personals von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben deren Rechtsträger vorzusorgen. Das Land kann dabei nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag des Landes Oberösterreich vorgesehenen Mittel finanzielle Unterstützung leisten und eigenes Fachpersonal zur Verfügung stellen.

(7) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

Im RIS seit 06.05.201404.08.2017 Zuletzt aktualisiert am 04.08.2017 Gesetzesnummer 20000777 Dokumentnummer LOO40015039LOO40017949 Zum Seitenanfang. Über diese Seite
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