§ 14 GemWO 1992

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die örtlichen Wahlbehörden sind beschlußfähigbeschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der bestellten Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind. Wahlbehörden, bei denen gemäß § 11 Abs. 4 eine Berufung nicht stattgefunden hat, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer oder ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer anwesend sind.

(2) Die örtlichen Wahlbehörden entscheiden mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum BeschlußBeschluss erhoben, der er beitritt.

(3) ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer werden bei der BeschlußfähigkeitBeschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn die Beisitzer, für die sie als ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer bestellt sind, an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 01.07.1992 bis 23.12.2021

(1) Die örtlichen Wahlbehörden sind beschlußfähigbeschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der bestellten Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind. Wahlbehörden, bei denen gemäß § 11 Abs. 4 eine Berufung nicht stattgefunden hat, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer oder ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer anwesend sind.

(2) Die örtlichen Wahlbehörden entscheiden mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum BeschlußBeschluss erhoben, der er beitritt.

(3) ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer werden bei der BeschlußfähigkeitBeschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn die Beisitzer, für die sie als ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer bestellt sind, an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

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