§ 1 T-VV (weggefallen)

Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2018 bis 31.12.9999
(1) Als elektronisches Medium für Publikationen im Sinn des Abs§ 1 T-VV seit 22.10.2018 weggefallen. 2 wird der Bote für Tirol festgelegt.

(2) Auftraggeber nach den §§ 3 Abs. 1 und 164 bis 166 des Bundesvergabegesetzes 2006, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, haben Bekanntmachungen nach den §§ 46 Abs. 1, 53 Abs. 1, 55 Abs. 2, 207 Abs. 1 und 219 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2006 jedenfalls im Boten für Tirol zu veröffentlichen. Sonstige Bekanntmachungen nach diesem Gesetz können im Boten für Tirol veröffentlicht werden.

(3) Bekanntmachungen sind dem Amt der Landesregierung ausschließlich in elektronischer Form an die im Internet unter www.tirol.gv.at als Adresse der Redaktion des Boten für Tirol bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln. Der Eingang der Bekanntmachung ist unverzüglich zu bestätigen.

(4) Durch Publikationen im Sinn des Abs. 2 wird die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln, nicht berührt.

Stand vor dem 22.10.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 22.10.2018
(1) Als elektronisches Medium für Publikationen im Sinn des Abs§ 1 T-VV seit 22.10.2018 weggefallen. 2 wird der Bote für Tirol festgelegt.

(2) Auftraggeber nach den §§ 3 Abs. 1 und 164 bis 166 des Bundesvergabegesetzes 2006, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, haben Bekanntmachungen nach den §§ 46 Abs. 1, 53 Abs. 1, 55 Abs. 2, 207 Abs. 1 und 219 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2006 jedenfalls im Boten für Tirol zu veröffentlichen. Sonstige Bekanntmachungen nach diesem Gesetz können im Boten für Tirol veröffentlicht werden.

(3) Bekanntmachungen sind dem Amt der Landesregierung ausschließlich in elektronischer Form an die im Internet unter www.tirol.gv.at als Adresse der Redaktion des Boten für Tirol bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln. Der Eingang der Bekanntmachung ist unverzüglich zu bestätigen.

(4) Durch Publikationen im Sinn des Abs. 2 wird die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln, nicht berührt.

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