§ 2 T-VV (weggefallen)

Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2018 bis 31.12.9999
§ 2 T-VV

Gebühren für die Inanspruchnahme des unabhängigen
Verwaltungssenates

(1) Für Anträge nach den §§ 5 Abs seit 22.10.2018 weggefallen. 1 und 14 Abs. 1 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006 hat der Antragsteller bei der Einbringung des Antrages eine Gebühr zu entrichten:

Direktvergaben 208,– Euro

Direkte Zuschlagserteilungen im Oberschwellenbereich 623,– Euro

Direkte Zuschlagserteilungen im Unterschwellenbereich 311,– Euro

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich:

Bauaufträge 415,– Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 311,– Euro

Geistige Dienstleistungen 363,– Euro

Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich:

Bauaufträge 623,– Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 363,– Euro

Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich:

Bauaufträge 2.594,– Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 830,– Euro

Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich:

Bauaufträge 5.188,– Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1.660,– Euro

(2) Für Anträge nach § 11 Abs. 1 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006 ist jeweils die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.

(3) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag nach § 5 Abs. 1 oder nach § 14 Abs. 1 und 2 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag nach § 5 Abs. 1 oder nach § 14 Abs. 1 oder 2 leg.cit. eine Gebühr in der Höhe von 80 v. H. der festgesetzten Gebühr zu entrichten. Die Gebührensätze sind auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.

(4) Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Gebühr nur einmal zu entrichten. Für einen Antrag, der sich lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nach den §§ 12 und 180 des Bundesvergabegesetzes 2006 nicht erreicht, ist nur die Gebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.

(5) Wird ein Antrag zurückgezogen, so ist die Hälfte der dafür entrichteten Gebühr zurückzuerstatten.

Stand vor dem 22.10.2018

In Kraft vom 01.01.2007 bis 22.10.2018
§ 2 T-VV

Gebühren für die Inanspruchnahme des unabhängigen
Verwaltungssenates

(1) Für Anträge nach den §§ 5 Abs seit 22.10.2018 weggefallen. 1 und 14 Abs. 1 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006 hat der Antragsteller bei der Einbringung des Antrages eine Gebühr zu entrichten:

Direktvergaben 208,– Euro

Direkte Zuschlagserteilungen im Oberschwellenbereich 623,– Euro

Direkte Zuschlagserteilungen im Unterschwellenbereich 311,– Euro

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich:

Bauaufträge 415,– Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 311,– Euro

Geistige Dienstleistungen 363,– Euro

Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich:

Bauaufträge 623,– Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 363,– Euro

Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich:

Bauaufträge 2.594,– Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 830,– Euro

Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich:

Bauaufträge 5.188,– Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1.660,– Euro

(2) Für Anträge nach § 11 Abs. 1 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006 ist jeweils die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.

(3) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag nach § 5 Abs. 1 oder nach § 14 Abs. 1 und 2 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag nach § 5 Abs. 1 oder nach § 14 Abs. 1 oder 2 leg.cit. eine Gebühr in der Höhe von 80 v. H. der festgesetzten Gebühr zu entrichten. Die Gebührensätze sind auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.

(4) Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Gebühr nur einmal zu entrichten. Für einen Antrag, der sich lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nach den §§ 12 und 180 des Bundesvergabegesetzes 2006 nicht erreicht, ist nur die Gebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.

(5) Wird ein Antrag zurückgezogen, so ist die Hälfte der dafür entrichteten Gebühr zurückzuerstatten.

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