§ 16 GemWO 1992

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Zur Wahl des GemeinderatesGemeinderats und des Bürgermeisters wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer wahlberechtigtPersonen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eineseinem anderen MitgliedsstaatesMitgliedstaat der Europäischen Union sindangehören, diesofern sie am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Wohnsitz (§ 17) haben. Für Angehörige eines MitgliedsstaatesMitgliedstaates der Europäischen Union gilt die Wahlberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.

(2) Ob die Voraussetzungen der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Eintragung von Angehörigen eines anderen MitgliedsstaatesMitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, des Nichtausschlusses vom Wahlrecht und des Wohnsitzes vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 3) zu beurteilen. Für die Eintragung von Angehörigen eines anderen MitgliedsstaatesMitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, die einen Wohnsitz gemäß § 17 Abs. 2 begründet haben, ist die im vorangegangenen Satz genannte Voraussetzung für den Stichtag dann erfüllt, wenn sie spätestens am Stichtag einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes eingebracht haben.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 23.10.2019 bis 23.12.2021

(1) Zur Wahl des GemeinderatesGemeinderats und des Bürgermeisters wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer wahlberechtigtPersonen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eineseinem anderen MitgliedsstaatesMitgliedstaat der Europäischen Union sindangehören, diesofern sie am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Wohnsitz (§ 17) haben. Für Angehörige eines MitgliedsstaatesMitgliedstaates der Europäischen Union gilt die Wahlberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.

(2) Ob die Voraussetzungen der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Eintragung von Angehörigen eines anderen MitgliedsstaatesMitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, des Nichtausschlusses vom Wahlrecht und des Wohnsitzes vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 3) zu beurteilen. Für die Eintragung von Angehörigen eines anderen MitgliedsstaatesMitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, die einen Wohnsitz gemäß § 17 Abs. 2 begründet haben, ist die im vorangegangenen Satz genannte Voraussetzung für den Stichtag dann erfüllt, wenn sie spätestens am Stichtag einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes eingebracht haben.

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