§ 1 T-VPG (weggefallen)

Vergabenachprüfungsgesetz 2006, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz regelt die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch das Land Tirol, die Gemeinden und die Gemeindeverbände in Tirol sowie durch die landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörperschaften§ 1 T-VPG seit 21.08.2018 weggefallen.

(2) Dieses Gesetz regelt weiters die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Einrichtungen und Verbände im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 128/2013, sofern es sich hierbei um folgende Rechtsträger handelt:

1.

Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes Tirol oder von Organen der Gemeinden oder Gemeindeverbände in Tirol oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hierzu von Organen des Landes Tirol oder von Organen der Gemeinden oder Gemeindeverbände in Tirol bestellt werden,

2.

Unternehmen, an denen das Land Tirol allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, die der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegen, mit mindestens 50 v. H. des Stamm- , Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes die finanzielle Beteiligung oder der durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen vermittelte Einfluss (Abs. 4) der Länder größer ist als die finanzielle Beteiligung oder der Einfluss des Bundes und dem Land Tirol von allen beteiligten Ländern die größte finanzielle Beteiligung oder der größte Einfluss zukommt,

3.

Unternehmen, an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband in Tirol allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, die der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegen, mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde oder der Gemeindeverband allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt,

4.

Rechtsträger, die nicht im Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. a bis d B-VG oder im Abs. 1 oder in den Z 1 bis 3 dieses Absatzes genannt sind und die

a)

vom Land Tirol allein oder gemeinsam mit dem Bund oder anderen Ländern finanziert werden, sofern im Fall der Mitfinanzierung durch den Bund der Finanzierungsanteil der Länder größer ist als jener des Bundes und im Fall der Mitfinanzierung durch andere Länder dem Land Tirol der größte Landesanteil zukommt,

b)

hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Landes Tirol unterliegen, sofern

aa)

der Rechtsträger nicht vom Bund mitfinanziert wird und der Finanzierungsanteil des Bundes mindestens gleich groß ist wie jener der Länder und

bb)

hinsichtlich der Leitung neben dem Aufsichtsrecht des Landes Tirol kein Aufsichtsrecht des Bundes besteht und

cc)

der Rechtsträger nicht unter lit. a fällt oder

c)

Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aufweisen, deren Mitglieder vom Land Tirol ernannt worden sind, sofern

aa)

der Rechtsträger nicht vom Bund mitfinanziert wird und der Finanzierungsanteil des Bundes mindestens gleich groß ist wie jener der Länder und

bb)

die Einrichtung hinsichtlich ihrer Leitung nicht der Aufsicht des Bundes unterliegt und

cc)

die Anzahl der vom Bund ernannten Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane kleiner ist als die Anzahl der von den Ländern ernannten Mitglieder und im Fall der Ernennung von Mitgliedern durch mehrere Länder das Land Tirol die größte Anzahl ernennt und

dd)

der Rechtsträger nicht unter lit. a oder b fällt.

(3) Dieses Gesetz regelt ferner die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder oder durch mehrere Länder gemeinsam, sofern im erstgenannten Fall der Anteil der Länder am geschätzten Auftragswert größer ist als jener des Bundes und in beiden Fällen dem Land Tirol von allen beteiligten Ländern der größte Anteil am geschätzten Auftragswert zukommt.

(4) Einer finanziellen Beteiligung im Sinn des Abs. 2 Z 2 und 3 ist die Beherrschung von Unternehmen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit zur Nachprüfung erstreckt sich bei solchen Unternehmen auch auf Unternehmen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen über die finanzielle Beteiligung im Sinn des Abs. 2 Z 2 und 3 oder des ersten Satzes vorliegen.

(5) Sind nach Abs. 2 Z 2 oder 4 oder nach Abs. 3 das Land Tirol und andere Länder beteiligt und ergibt sich aus den dort angeführten Merkmalen keine Zuordnung zum Land Tirol oder zu einem anderen Land, so unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, wenn der Auftraggeber seinen Sitz in Tirol hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuordnung zum Land Tirol oder zu einem anderen Land, so unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, wenn der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit des Auftraggebers oder der Sitz oder der Hauptwohnsitz der vergebenden Stelle in Tirol liegt. Ergibt sich auch nach diesen Merkmalen keine Zuordnung zu einem beteiligten Land, so unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, wenn Tirol im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist oder war.

(6) Im Fall der Beteiligung des Landes Tirol und anderer Länder beziehungsweise von Gemeinden und Gemeindeverbänden anderer Länder an Unternehmen im Sinn des Abs. 2 Z 3 unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, sofern der Anteil des Landes Tirol und der Gemeinden und Gemeindeverbände in Tirol am geschätzten Auftragswert größer ist als jener der anderen Länder und der anderen Gemeinden und Gemeindeverbände. Ergibt sich daraus keine Zuordnung zum Land Tirol oder zu einem anderen Land, so ist Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 21.08.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 21.08.2018
(1) Dieses Gesetz regelt die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch das Land Tirol, die Gemeinden und die Gemeindeverbände in Tirol sowie durch die landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörperschaften§ 1 T-VPG seit 21.08.2018 weggefallen.

(2) Dieses Gesetz regelt weiters die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Einrichtungen und Verbände im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 128/2013, sofern es sich hierbei um folgende Rechtsträger handelt:

1.

Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes Tirol oder von Organen der Gemeinden oder Gemeindeverbände in Tirol oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hierzu von Organen des Landes Tirol oder von Organen der Gemeinden oder Gemeindeverbände in Tirol bestellt werden,

2.

Unternehmen, an denen das Land Tirol allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, die der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegen, mit mindestens 50 v. H. des Stamm- , Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes die finanzielle Beteiligung oder der durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen vermittelte Einfluss (Abs. 4) der Länder größer ist als die finanzielle Beteiligung oder der Einfluss des Bundes und dem Land Tirol von allen beteiligten Ländern die größte finanzielle Beteiligung oder der größte Einfluss zukommt,

3.

Unternehmen, an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband in Tirol allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, die der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegen, mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde oder der Gemeindeverband allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt,

4.

Rechtsträger, die nicht im Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. a bis d B-VG oder im Abs. 1 oder in den Z 1 bis 3 dieses Absatzes genannt sind und die

a)

vom Land Tirol allein oder gemeinsam mit dem Bund oder anderen Ländern finanziert werden, sofern im Fall der Mitfinanzierung durch den Bund der Finanzierungsanteil der Länder größer ist als jener des Bundes und im Fall der Mitfinanzierung durch andere Länder dem Land Tirol der größte Landesanteil zukommt,

b)

hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Landes Tirol unterliegen, sofern

aa)

der Rechtsträger nicht vom Bund mitfinanziert wird und der Finanzierungsanteil des Bundes mindestens gleich groß ist wie jener der Länder und

bb)

hinsichtlich der Leitung neben dem Aufsichtsrecht des Landes Tirol kein Aufsichtsrecht des Bundes besteht und

cc)

der Rechtsträger nicht unter lit. a fällt oder

c)

Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aufweisen, deren Mitglieder vom Land Tirol ernannt worden sind, sofern

aa)

der Rechtsträger nicht vom Bund mitfinanziert wird und der Finanzierungsanteil des Bundes mindestens gleich groß ist wie jener der Länder und

bb)

die Einrichtung hinsichtlich ihrer Leitung nicht der Aufsicht des Bundes unterliegt und

cc)

die Anzahl der vom Bund ernannten Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane kleiner ist als die Anzahl der von den Ländern ernannten Mitglieder und im Fall der Ernennung von Mitgliedern durch mehrere Länder das Land Tirol die größte Anzahl ernennt und

dd)

der Rechtsträger nicht unter lit. a oder b fällt.

(3) Dieses Gesetz regelt ferner die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder oder durch mehrere Länder gemeinsam, sofern im erstgenannten Fall der Anteil der Länder am geschätzten Auftragswert größer ist als jener des Bundes und in beiden Fällen dem Land Tirol von allen beteiligten Ländern der größte Anteil am geschätzten Auftragswert zukommt.

(4) Einer finanziellen Beteiligung im Sinn des Abs. 2 Z 2 und 3 ist die Beherrschung von Unternehmen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit zur Nachprüfung erstreckt sich bei solchen Unternehmen auch auf Unternehmen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen über die finanzielle Beteiligung im Sinn des Abs. 2 Z 2 und 3 oder des ersten Satzes vorliegen.

(5) Sind nach Abs. 2 Z 2 oder 4 oder nach Abs. 3 das Land Tirol und andere Länder beteiligt und ergibt sich aus den dort angeführten Merkmalen keine Zuordnung zum Land Tirol oder zu einem anderen Land, so unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, wenn der Auftraggeber seinen Sitz in Tirol hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuordnung zum Land Tirol oder zu einem anderen Land, so unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, wenn der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit des Auftraggebers oder der Sitz oder der Hauptwohnsitz der vergebenden Stelle in Tirol liegt. Ergibt sich auch nach diesen Merkmalen keine Zuordnung zu einem beteiligten Land, so unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, wenn Tirol im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist oder war.

(6) Im Fall der Beteiligung des Landes Tirol und anderer Länder beziehungsweise von Gemeinden und Gemeindeverbänden anderer Länder an Unternehmen im Sinn des Abs. 2 Z 3 unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, sofern der Anteil des Landes Tirol und der Gemeinden und Gemeindeverbände in Tirol am geschätzten Auftragswert größer ist als jener der anderen Länder und der anderen Gemeinden und Gemeindeverbände. Ergibt sich daraus keine Zuordnung zum Land Tirol oder zu einem anderen Land, so ist Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten