§ 2 T-VPG (weggefallen)

Vergabenachprüfungsgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Dem Landesverwaltungsgericht obliegt die Nachprüfung der Vergabe von Aufträgen nach den vergaberechtlichen Vorschriften des Bundes durch die im § 1 § 2 T-VPGgenannten Auftraggeber einschließlich der Erhebung von Gebühren nach § 19 seit 21.08.2018 weggefallen.

(2) Im Verfahren nach diesem Gesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten. Dies gilt nicht für Verfahren über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

(3) Im Verfahren nach diesem Gesetz hat das Landesverwaltungsgericht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. Die §§ 11 bis 16 und 35 bis 54 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sowie die §§ 1 bis 5 und der IV. Teil des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind nicht anzuwenden.

Stand vor dem 21.08.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 21.08.2018
(1) Dem Landesverwaltungsgericht obliegt die Nachprüfung der Vergabe von Aufträgen nach den vergaberechtlichen Vorschriften des Bundes durch die im § 1 § 2 T-VPGgenannten Auftraggeber einschließlich der Erhebung von Gebühren nach § 19 seit 21.08.2018 weggefallen.

(2) Im Verfahren nach diesem Gesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten. Dies gilt nicht für Verfahren über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

(3) Im Verfahren nach diesem Gesetz hat das Landesverwaltungsgericht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. Die §§ 11 bis 16 und 35 bis 54 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sowie die §§ 1 bis 5 und der IV. Teil des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind nicht anzuwenden.

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