§ 4c T-VPG (weggefallen)

Vergabenachprüfungsgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Soweit dem weder Art§ 4c T-VPG seit 21.08.2018 weggefallen. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn

a)

der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist,

b)

ein sonstiger verfahrensrechtlicher Beschluss zu erlassen ist oder

c)

bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist.

(2) Der Antragsteller hat die Durchführung einer Verhandlung im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu beantragen. Dem Aufraggeber sowie etwaigen Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien rechtswirksam zurückgezogen werden.

Stand vor dem 21.08.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 21.08.2018
(1) Soweit dem weder Art§ 4c T-VPG seit 21.08.2018 weggefallen. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn

a)

der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist,

b)

ein sonstiger verfahrensrechtlicher Beschluss zu erlassen ist oder

c)

bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist.

(2) Der Antragsteller hat die Durchführung einer Verhandlung im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu beantragen. Dem Aufraggeber sowie etwaigen Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien rechtswirksam zurückgezogen werden.

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