§ 7 T-VPG (weggefallen)

Vergabenachprüfungsgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Ein Antrag nach § 5 Abs. 1 § 7 T-VPGhat jedenfalls zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,

2.

die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,

3.

eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,

4.

Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

5.

die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,

6.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

7.

den Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung und

8.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn

1.

er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet,

2.

er nicht innerhalb der im § 6 festgelegten Fristen gestellt wird,

3.

in derselben Sache in einem Schlichtungsversuch nach § 5 Abs. 5 eine gütliche Einigung erzielt wurde, es sei denn, ein Streitteil macht glaubhaft, dass der andere Streitteil sich nicht an das Ergebnis der gütlichen Einigung hält oder gehalten hat, oder

4.

er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß nach § 19 vergebührt wurde.

seit 21.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 21.08.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 21.08.2018
(1) Ein Antrag nach § 5 Abs. 1 § 7 T-VPGhat jedenfalls zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,

2.

die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,

3.

eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,

4.

Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

5.

die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,

6.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

7.

den Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung und

8.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn

1.

er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet,

2.

er nicht innerhalb der im § 6 festgelegten Fristen gestellt wird,

3.

in derselben Sache in einem Schlichtungsversuch nach § 5 Abs. 5 eine gütliche Einigung erzielt wurde, es sei denn, ein Streitteil macht glaubhaft, dass der andere Streitteil sich nicht an das Ergebnis der gütlichen Einigung hält oder gehalten hat, oder

4.

er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß nach § 19 vergebührt wurde.

seit 21.08.2018 weggefallen.

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