§ 9 T-VPG (weggefallen)

Vergabenachprüfungsgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber§ 9 T-VPG seit 21.08.2018 weggefallen.

(2) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind weiters jene Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (Antragsgegner); insbesondere ist im Fall der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens.

(3) Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab der Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 8 Abs. 4) erhebt. Andere Parteien im Sinn des Abs. 2 verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 8 Abs. 1 erheben. Sofern eine mündliche Verhandlung vor dem Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. § 42 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, gilt sinngemäß.

(4) Haben mehrere Unternehmer dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers angefochten, so kommt ihnen in allen Nachprüfungsverfahren betreffend diese Entscheidung Parteistellung zu.

Stand vor dem 21.08.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 21.08.2018
(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber§ 9 T-VPG seit 21.08.2018 weggefallen.

(2) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind weiters jene Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (Antragsgegner); insbesondere ist im Fall der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens.

(3) Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab der Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 8 Abs. 4) erhebt. Andere Parteien im Sinn des Abs. 2 verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 8 Abs. 1 erheben. Sofern eine mündliche Verhandlung vor dem Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. § 42 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, gilt sinngemäß.

(4) Haben mehrere Unternehmer dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers angefochten, so kommt ihnen in allen Nachprüfungsverfahren betreffend diese Entscheidung Parteistellung zu.

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