§ 2 W-NPG

Wiener Nationalparkgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht:

1.

angemessene Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie zur unmittelbaren Beseitigung von Folgen dieser Katastrophen, sowie durch diese Katastrophen das Leben oder die Gesundheit von Menschen bedroht ist;

2.

angemessene Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder von Rettungsorganisationen oder sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen, jeweils im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß;

3.

Maßnahmen im Zuge des Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, einschließlich Maßnahmen zur Vorbereitung eines solchen Einsatzes;

4.

Aufsichts- und Erhebungstätigkeiten sowie behördliche Maßnahmen in Angelegenheiten der Schifffahrt und des Wasserrechtes;

5.

vom Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2002 vorgeschrieben Aufsichts- und Erhebungstätigkeiten sowie Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Wälder außerhalb des Nationalparkgebietes sowie

6.

angemessene Maßnahmen zur Erhaltung und zum Betrieb der Hochwasserschutzanlage, der wasserbautechnischen Anlagen und der Uferbegleitwege gemäß BGBl. Nr. 371/1927 und BGBl. Nr. 372/ 1927 sowie der Wasserstraßenverordnung, BGBl. Nr. 274/1985;

7.

angemessene Maßnahmen zur Erhaltung und zum Betrieb der Schifffahrt auf der Donau im derzeitigen Umfang, sowie die dafür erforderlichen Regulierungsmaßnahmen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde in einem angemessenen Zeitraum vor deren Ausführung zu melden.

(2) Durch dieses Gesetz werden die den Artenschutz betreffenden Bestimmungen (§§ 9 bis 15 sowie §§ 40a Abs. 4 und 5 und 53 Abs. 4 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung) nicht berührt.

(3) Durch dieses Gesetz bleiben internationale oder europarechtliche Verpflichtungen Österreichs unberührt.

Stand vor dem 01.05.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 01.05.2021

(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht:

1.

angemessene Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie zur unmittelbaren Beseitigung von Folgen dieser Katastrophen, sowie durch diese Katastrophen das Leben oder die Gesundheit von Menschen bedroht ist;

2.

angemessene Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder von Rettungsorganisationen oder sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen, jeweils im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß;

3.

Maßnahmen im Zuge des Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, einschließlich Maßnahmen zur Vorbereitung eines solchen Einsatzes;

4.

Aufsichts- und Erhebungstätigkeiten sowie behördliche Maßnahmen in Angelegenheiten der Schifffahrt und des Wasserrechtes;

5.

vom Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2002 vorgeschrieben Aufsichts- und Erhebungstätigkeiten sowie Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Wälder außerhalb des Nationalparkgebietes sowie

6.

angemessene Maßnahmen zur Erhaltung und zum Betrieb der Hochwasserschutzanlage, der wasserbautechnischen Anlagen und der Uferbegleitwege gemäß BGBl. Nr. 371/1927 und BGBl. Nr. 372/ 1927 sowie der Wasserstraßenverordnung, BGBl. Nr. 274/1985;

7.

angemessene Maßnahmen zur Erhaltung und zum Betrieb der Schifffahrt auf der Donau im derzeitigen Umfang, sowie die dafür erforderlichen Regulierungsmaßnahmen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde in einem angemessenen Zeitraum vor deren Ausführung zu melden.

(2) Durch dieses Gesetz werden die den Artenschutz betreffenden Bestimmungen (§§ 9 bis 15 sowie §§ 40a Abs. 4 und 5 und 53 Abs. 4 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung) nicht berührt.

(3) Durch dieses Gesetz bleiben internationale oder europarechtliche Verpflichtungen Österreichs unberührt.

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