§ 19 T-VPG (weggefallen)

Vergabenachprüfungsgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Für Anträge nach den §§ 5 Abs. 1§ 19 T-VPG, 11 Abs seit 21.08.2018 weggefallen. 1 und 14 Abs. 1 hat der Antragsteller bei der Einbringung des Antrages eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren richtet.

(2) Die Landesregierung hat die Gebühren nach Abs. 1 durch Verordnung entsprechend dem mit der Durchführung dieser Verfahren verbundenen Aufwand in Pauschbeträgen festzusetzen. Dabei sind die hierfür erforderlichen Organe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit und die durchschnittlich anfallenden Auslagen zu berücksichtigen und ist vorzusehen, dass Bieter- und Arbeitsgemeinschaften die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten haben, sowie dass für einen Antrag, der sich lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nach den §§ 12 und 180 des Bundesvergabegesetzes 2006 nicht erreicht, nur die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten ist.

(3) Die Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und im Boten für Tirol kundzumachen.

(4) Auf das Verfahren zur Einhebung der Gebühren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. Das Landesverwaltungsgericht ist Behörde im Sinn der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 20/2009.

(5) Der vor dem Landesverwaltungsgericht gänzlich oder zumindest teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz der von ihm nach Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner (Gebührenersatz). Der Antragsteller hat auch Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das Landesverwaltungsgericht hat über den Gebührenersatz in seiner Entscheidung abzusprechen.

(6) Ein Anspruch auf Gebührenersatz nach Abs. 5 besteht für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann, wenn

1.

dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und

2.

dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben oder dieser Antrag nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

Stand vor dem 21.08.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 21.08.2018
(1) Für Anträge nach den §§ 5 Abs. 1§ 19 T-VPG, 11 Abs seit 21.08.2018 weggefallen. 1 und 14 Abs. 1 hat der Antragsteller bei der Einbringung des Antrages eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren richtet.

(2) Die Landesregierung hat die Gebühren nach Abs. 1 durch Verordnung entsprechend dem mit der Durchführung dieser Verfahren verbundenen Aufwand in Pauschbeträgen festzusetzen. Dabei sind die hierfür erforderlichen Organe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit und die durchschnittlich anfallenden Auslagen zu berücksichtigen und ist vorzusehen, dass Bieter- und Arbeitsgemeinschaften die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten haben, sowie dass für einen Antrag, der sich lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nach den §§ 12 und 180 des Bundesvergabegesetzes 2006 nicht erreicht, nur die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten ist.

(3) Die Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und im Boten für Tirol kundzumachen.

(4) Auf das Verfahren zur Einhebung der Gebühren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. Das Landesverwaltungsgericht ist Behörde im Sinn der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 20/2009.

(5) Der vor dem Landesverwaltungsgericht gänzlich oder zumindest teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz der von ihm nach Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner (Gebührenersatz). Der Antragsteller hat auch Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das Landesverwaltungsgericht hat über den Gebührenersatz in seiner Entscheidung abzusprechen.

(6) Ein Anspruch auf Gebührenersatz nach Abs. 5 besteht für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann, wenn

1.

dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und

2.

dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben oder dieser Antrag nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

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