§ 1 T-SFG Ziele, Maßnahmen

Sportförderungsgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2025 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,

a)

dem Sport in Tirol in seinen unterschiedlichen Erscheinungsformen (Nachwuchs-, Breiten-, Gesundheits-, Senioren-, Behinderten-, Leistungs- und Spitzensport) im Hinblick auf seine positive Wirkung auf die Lebensqualität der Bevölkerung einen angemessenen Stellenwert in der Gesellschaft zu verschaffen,

b)

die Sportausübung durch Frauen und die Tätigkeit von Frauen in den Organen der Sportverbände und Sportvereine zu fördern und zu unterstützen,

c)

auf die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportverbände und Sportvereine hinzuwirken und

d)

die Zusammenarbeit der Sportverbände und Sportvereine mit den Schulen zu fördern und zu unterstützen.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten Förderungen nach diesem Gesetz.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz hat zum Ziel,
    1. a)Litera adem Sport in Tirol in seinen unterschiedlichen Erscheinungsformen (Nachwuchs-, Breiten-, Gesundheits-, Senioren-, Behinderten-, Leistungs- und Spitzensport) im Hinblick auf seine positive Wirkung auf die Lebensqualität der Bevölkerung einen angemessenen Stellenwert in der Gesellschaft zu verschaffen,
    2. b)Litera bdie Sportausübung durch Frauen und die Tätigkeit von Frauen in den Organen der Sportverbände und Sportvereine zu fördern und zu unterstützen,
    3. c)Litera cdie Gewährleistung von Respekt und Sicherheit sowie die Prävention von jeder Form von Gewalt, wie etwa physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt, unmittelbar bei sowie im Zusammenhang mit der Sportausübung zu sichern,
    4. d)Litera dauf die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportverbände und Sportvereine hinzuwirken und
    5. e)Litera edie Zusammenarbeit der Sportverbände und Sportvereine mit den Schulen zu fördern und zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2Zur Erreichung dieser Ziele gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten Förderungen nach diesem Gesetz.

Stand vor dem 23.06.2025

In Kraft vom 01.01.2007 bis 23.06.2025
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,

a)

dem Sport in Tirol in seinen unterschiedlichen Erscheinungsformen (Nachwuchs-, Breiten-, Gesundheits-, Senioren-, Behinderten-, Leistungs- und Spitzensport) im Hinblick auf seine positive Wirkung auf die Lebensqualität der Bevölkerung einen angemessenen Stellenwert in der Gesellschaft zu verschaffen,

b)

die Sportausübung durch Frauen und die Tätigkeit von Frauen in den Organen der Sportverbände und Sportvereine zu fördern und zu unterstützen,

c)

auf die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportverbände und Sportvereine hinzuwirken und

d)

die Zusammenarbeit der Sportverbände und Sportvereine mit den Schulen zu fördern und zu unterstützen.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten Förderungen nach diesem Gesetz.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz hat zum Ziel,
    1. a)Litera adem Sport in Tirol in seinen unterschiedlichen Erscheinungsformen (Nachwuchs-, Breiten-, Gesundheits-, Senioren-, Behinderten-, Leistungs- und Spitzensport) im Hinblick auf seine positive Wirkung auf die Lebensqualität der Bevölkerung einen angemessenen Stellenwert in der Gesellschaft zu verschaffen,
    2. b)Litera bdie Sportausübung durch Frauen und die Tätigkeit von Frauen in den Organen der Sportverbände und Sportvereine zu fördern und zu unterstützen,
    3. c)Litera cdie Gewährleistung von Respekt und Sicherheit sowie die Prävention von jeder Form von Gewalt, wie etwa physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt, unmittelbar bei sowie im Zusammenhang mit der Sportausübung zu sichern,
    4. d)Litera dauf die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportverbände und Sportvereine hinzuwirken und
    5. e)Litera edie Zusammenarbeit der Sportverbände und Sportvereine mit den Schulen zu fördern und zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2Zur Erreichung dieser Ziele gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten Förderungen nach diesem Gesetz.

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