§ 30 GemWO 1992 Ausübung des Wahlrechts

Gemeindewahlordnung 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Stimmabgabe findet vor der Gemeindewahlbehörde, vor den Sonderwahlbehörden und im Falle der Errichtung von Wahlsprengeln vor den einzelnen Sprengelwahlbehörden statt.

(2) Falls eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel eingeteilt ist,Jeder Wahlberechtigte übt jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht grundsätzlich inan dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(32) Wahlberechtigte, die infolge Bettlägerigkeit aus Alters-, Krankheits- oder sonstigen Gründen unfähigim Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht in einem Wahllokal auszuüben, können mit Bewilligung der Gemeinde ihr Wahlrecht vor einer Sonderwahlbehörde jener Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem Wohnsitz (§ 17) in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde,auch außerhalb dieses Ortes ausüben. Die Erteilung der Bewilligung ist spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich bei jener Gemeinde zu beantragen, von der der Wahlberechtigte nach seinem Wohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Art glaubhaft gemacht werden.

Der Antrag hat zu enthalten:

1.

die glaubhafte Angabe, aus welchen Gründen das Wahlrecht nicht in einem Wahllokal ausgeübt werden kann,

2.

die genaue Angabe des Aufenthaltes des Antragstellers am Wahltag, unter genauer Bezeichnung der Aufenthaltsräumlichkeiten.

(4) Die Gemeinde hat bei Vorliegen der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechtes vor der Sonderwahlbehörde zu erteilen.

(5) Die Erteilung der Bewilligung ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit den Worten „Bewilligung gemäß § 30 Abs. 4“ in auffälliger Weise (z. B. mittels Buntstiftes) zu vermerken.

(6) Die Gemeinde hat spätestens zwei Tage vor dem Wahltag sämtliche gemäß Abs. 4 erteilten Bewilligungen in ein besonderes Verzeichnis (Muster Anlage 2) unter genauer Angabe des Aufenthaltsortes und der Aufenthaltsräumlichkeiten des Wahlberechtigten einzutragen und der Sonderwahlbehörde zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1992 bis 31.12.2007

(1) Die Stimmabgabe findet vor der Gemeindewahlbehörde, vor den Sonderwahlbehörden und im Falle der Errichtung von Wahlsprengeln vor den einzelnen Sprengelwahlbehörden statt.

(2) Falls eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel eingeteilt ist,Jeder Wahlberechtigte übt jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht grundsätzlich inan dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(32) Wahlberechtigte, die infolge Bettlägerigkeit aus Alters-, Krankheits- oder sonstigen Gründen unfähigim Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht in einem Wahllokal auszuüben, können mit Bewilligung der Gemeinde ihr Wahlrecht vor einer Sonderwahlbehörde jener Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem Wohnsitz (§ 17) in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde,auch außerhalb dieses Ortes ausüben. Die Erteilung der Bewilligung ist spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich bei jener Gemeinde zu beantragen, von der der Wahlberechtigte nach seinem Wohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Art glaubhaft gemacht werden.

Der Antrag hat zu enthalten:

1.

die glaubhafte Angabe, aus welchen Gründen das Wahlrecht nicht in einem Wahllokal ausgeübt werden kann,

2.

die genaue Angabe des Aufenthaltes des Antragstellers am Wahltag, unter genauer Bezeichnung der Aufenthaltsräumlichkeiten.

(4) Die Gemeinde hat bei Vorliegen der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechtes vor der Sonderwahlbehörde zu erteilen.

(5) Die Erteilung der Bewilligung ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit den Worten „Bewilligung gemäß § 30 Abs. 4“ in auffälliger Weise (z. B. mittels Buntstiftes) zu vermerken.

(6) Die Gemeinde hat spätestens zwei Tage vor dem Wahltag sämtliche gemäß Abs. 4 erteilten Bewilligungen in ein besonderes Verzeichnis (Muster Anlage 2) unter genauer Angabe des Aufenthaltsortes und der Aufenthaltsräumlichkeiten des Wahlberechtigten einzutragen und der Sonderwahlbehörde zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten